Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für Alleinstehende ab dem 01. 01. 2011
Orientierungssatz
1. Hinreichende Erfolgsaussicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht u. a. dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt.
2. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für Alleinstehende ab dem 01. 01. 2011 ist vom BSG abschließend entschieden worden. Damit liegt eine höchstrichterliche Klärung vor, vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R und BVerfG, 30. August 2006 - 1 BvR 2393/05.
3. Eine Entscheidung durch das BVerfG ist für eine höchstrichterliche Klärung nicht erforderlich. Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz. Die Vereinbarkeit des anzuwendenden Gesetzesrechts mit der Verfassung gehört bereits zum fachgerichtlichen Prüfungsumfang. Infolgedessen kann eine höchstrichterliche Klärung durch das BSG erfolgen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 1 BvR 3132/08.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.11.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren wegen der Höhe vorläufig gewährter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für 03-05/2012.
Der am 00.00.1951 geborene und seit 1999 geschiedene Kläger steht seit 2005 im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Er ist u.a. im Bereich Gebäudereinigung selbständig tätig. Seit dem 01.01.2009 bewohnt er zusammen mit T, mit der er bereits zuvor zusammen wohnte, eine Mietwohnung in der T-Straße 00 in E (Warmmiete 554,85 EUR). Der Beklagte führt den Kläger als alleinstehend. Die Warmwasseraufbereitung in der Wohnung erfolgt über einen Durchlauferhitzer.
Mit Bescheid vom 15.02.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 651,42 EUR unter Ansatz des Regelbedarfes für einen Alleinstehenden iHv 374 EUR und hälftiger Unterkunftskosten iHv 277,42 EUR. Am 21.02.2012 legte der Kläger unter Bezugnahme auf frühere Widersprüche, in denen es auch um die Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfes ging, Widerspruch ein. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2012 zurück.
Auf eine Nebenkostenabrechnung vom 20.04.2012 wurden dem Kläger am 27.09.2012 Leistungen in Höhe der hälftigen Kosten gewährt. Mit Bescheid vom 20.02.2013 gewährte der Beklagte dem Kläger u.a. für den streitigen Zeitraum weitere Leistungen wegen eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 7 SGB II in Höhe von 8,60 EUR monatlich.
Am 06.07.2012 hat der Kläger Klage erhoben und die Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfes gerügt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2012 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Er hat am 05.11.2012 des Weiteren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt S aus E beantragt und die Übersendung einer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angekündigt, die bislang nicht erfolgt ist.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S aus E mit Beschluss vom 06.11.2012 unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.07.2012 (B 14 AS 153/11 R) abgelehnt.
Der Kläger hat gegen den ihm am 09.11.2012 zugestellten Beschluss am 15.11.2012 Beschwerde eingelegt. Die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe ab dem 01.01.2011 werde abschließend erst vom Bundesverfassungsgericht geklärt werden können. Solange bestehe eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Er nimmt Bezug auf den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04.10.2012 (L 7 AS 1491/12 B).
Der Beklagte trägt vor, die Beschwerde sei bereits unzulässig und verweist auf den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012 (L 9 AS 32/12 B) und den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.02.2012 (L 14 AS 2248/10 B PKH).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Insbesondere steht § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) einer Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss in einem Hauptsacheverfahren mit einem Beschwerdewert von bis zu 750 EUR nicht entgegen (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 27.01.2010 - L 19 B 312/09 AS = juris Rn 9 ff mwN).
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bie...