Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Anhängigkeit der zu klärenden Rechtsfrage in einem sog. unechten Musterverfahren
Orientierungssatz
1. Eine allein auf Zweifel an der verfassungsmäßigen Höhe der Leistungen für Alleinstehende nach dem SGB 2 gestützte Rechtsverfolgung rechtfertigt nicht die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
2. Die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe nach §§ 20, 21 SGB 2 ist vom BSG in seiner Entscheidung vom 12. 07. 2012 bejaht worden. Damit liegt eine höchstrichterliche Klärung vor, welche die Bewilligung von PKH ausschließt, vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R.
3. PKH ist im Übrigen auch dann nicht zu gewähren, wenn eine bemittelte Vergleichsperson den Rechtstreit nicht betreiben würde. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn dieselbe Rechtsfrage bereits in anderen Verfahren in der Revisionsinstanz anhängig ist. Der Betroffene kann dann vom Ausgang dieses Verfahrens profitieren, ohne selbst einem Kostenrisiko zu unterliegen.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.02.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zur Überzeugung des Senats rechtfertigt die allein auf Zweifel an der verfassungsmäßigen Höhe der Leistungen für Alleinstehende nach dem SGB II gestützte Rechtsverfolgung nicht die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von §§ 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Danach muss Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen aber ohne Schwierigkeit beantwortet werden kann (BVerfG Beschlüsse vom 19.07.2010 - 1 BvR 1873/09 - und vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Beklagte die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 20, 21, 22 SGB II für den Bewilligungszeitraum zutreffend ermittelt. Gegenteiliges wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Er rügt lediglich, dass die Ermittlung des konkreten Regelbedarfs von 374,00 EUR bzw. von 382,00 EUR durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Zwölftes Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG) vom 24.03.2011 (BGBl. I S 453) verfassungswidrig sei. Die Höhe des Regelbedarfs ist nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift eindeutig festgelegt, eine vom Wortlaut abweichende Auslegung auch unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben nicht möglich. Der Beklagte und die Gerichte sind an die Gesetze gebunden. Die Entscheidungskompetenz hinsichtlich Feststellungen der Verfassungswidrigkeit obliegt dem Bundesverfassungsgericht. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für Alleinstehende ab dem 01.01.2011 ist vom Bundessozialgericht abschließend und unter Auseinandersetzung mit den in der Literatur und den in den Vorlagebeschlüssen des Sozialgerichts Berlin vom 25.04.2012 (S 55 AS 9238/12 = 1 BvL 10/12 und S 55 AS 29349/11 = 1 BvL 12/12) vorgebrachten Bedenken mit Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R - entschieden worden. Damit liegt eine höchstrichterliche Klärung vor (vgl. zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei höchstrichterlicher Klärung noch während des Verfahrens BGH Beschluss vom 27.01.1982 - IVb ZB 925/80 = juris Rn 10; vgl. zum Ausreichen der Klärung durch einen Fachsenat BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.08.2006 - 1 BvR 2393/05 = juris Rn 21; vgl. auch Breitkreuz, Verfassungsrechtliche Vorgaben für das sozialgerichtliche Verfahren, Sozialrecht aktuell 4/2009, S 124, 128). Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG Beschluss vom 20.11.2012 - 1 BvR 2203/12, 2233/12, 2234/12).
Soweit vertreten wird, eine endgültige Klärung könne allein durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen (vgl. insbesondere LSG NRW Beschluss vom 12.07.2012 - L 7 AS 813/12 B = juris Rn 8; im Anschluss hieran etwa LSG NRW Beschluss vom 26.10.2012 - L 6 AS 1837/11 B = juris Rn 11) und schon deshalb sei Prozesskostenhilfe zu gewähren, folgt der Senat dem angesichts der bereits erfolgten höchstrichterlichen Klärung nicht. Eine Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ist für eine höchstrichterliche Klärung nicht erforderlich, das Bundesverfassungsgericht ist keine "Superrevisionsinstanz" (vgl. BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 12.01.2011 - 1 BvR 3132/08 = juris Rn 26). Weder die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht die frühere Regelleistung bzw. deren Zustandekomm...