Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Beteiligtenfähigkeit. Bewertungsausschuß
Leitsatz (amtlich)
Der Bewertungsausschuß ist nicht beteiligtenfähig, da im Gegensatz zu den Bundesausschüssen nach § 92 SGB 5, die beteiligtenfähig sind, die Mitglieder des Bewertungsausschusses an Weisungen der entsendenden Körperschaft gebunden sind. Der Bewertungsausschuß ist damit als "der verlängerte Arm der Vertragspartner anzusehen".
Gründe
Die Beiladung vom 24.06.1996 war aufzuheben, weil der Bewertungsausschuß nicht beteiligtenfähig ist. Die Beteiligtenfähigkeit wird durch § 70 SGG bestimmt. Dessen Ziffern 1 bis 3 sind ersichtlich nicht relevant. Allenfalls könnte die Beteiligtenfähigkeit aus Ziffer 4 folgen. Der Bewertungsausschuß ist indes kein Entscheidungsgremium im Sinn des § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG. In Betracht kommt allein eine Zuordnung zu § 51 Satz 1 Ziffer 2 SGG. Dann müßte es sich beim Bewertungsausschuß um ein "gemeinsames Gremium von Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern oder anderen Leistungserbringern und Krankenkassen" handeln. Das ist nicht der Fall. Der Bewertungsausschuß ist mit den anderen Ausschüssen der gemeinsamen Selbstverwaltung nicht zu vergleichen. Im Gegensatz z.B. zu den Bundesausschüssen nach § 92 SGG, die beteiligtenfähig sind (hierzu BSG vom 13.11.1996 - 6 RKa 31/95 - und BSG vom 20.09.1988 - 6 RKa 3/88 - NJW 1989, 2771), sind die Mitglieder des Bewertungsausschusses an Weisungen der entsendenden Körperschaft gebunden (vgl. BSG vom 29.09.1993 - 6 RKa 65/91 -; Jörg, Kassenarztrecht, Rdn. 367). Sie fungieren als Vertreter der Vertragspartner mit Vertragsabschlußvollmacht. Zutreffend verweist das BSG a.a.O. ferner darauf, daß die Zuständigkeitsverlagerung von den Vertragspartnern auf einen zentralen Bewertungsausschuß der Schaffung bundeseinheitlicher Vergütungsgrundlagen für sämtliche Kassenarten dient, indes nichts an der Rechtsnatur des Bewertungsmaßstabs als einer dem Partner der gemeinsamen Selbstverwaltung zuzurechnenden vertraglichen Vereinbarung ändert. Zudem steht der Wortlaut des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V der Beteiligtenfähigkeit des Bewertungsausschusses entgegen. Danach vereinbaren die dort genannten Vereinigungen durch den Bewertungsausschuß den EBM. Der Bewertungsausschuß ist damit als "der verlängerte Arm der Vertragspartner anzusehen" (so Hess in Kasseler Kommentar, § 87 Rdn. 9). Der Bewertungsausschuß ist sonach eine nicht rechtsfähige, zum Zwecke der Vereinbarung des EBM rechtlich verselbständigte Einrichtung der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen (zutreffend Schneider, Kassenarztrecht, 1994, Rdn. 719). Soweit die Kläger die Beiladungsfähigkeit des Bewertungsausschusses mit Hinweis auf die Ausführungen von Schnapp (in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 1, 1994, Rdn. 246) begründen, trägt dies ihre Rechtsauffassung nicht. Denn dort wird lediglich dargelegt, daß die Vereinbarung des Bewertungsausschusses von den Vertragspartnern des BMV durch Feststellungsklage einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Ob dem zuzustimmen ist, kann offen bleiben. Aus dieser im übrigen nicht erläuterten Rechtsansicht läßt sich jedenfalls nicht herleiten, daß der Bewertungsausschuß generell beiladungsfähig und ggf. rechtsfähig ist.
Dieser Beschluß ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen