Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren über die darin erforderliche Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

 

Orientierungssatz

1. Die Mittelgebühr für die im Widerspruchsverfahren anfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG (juris: RVG-VV) beträgt 280,- €, die Schwellengebühr beläuft sich auf 240,- €. Die fünf Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander.

2. War Gegenstand des Widerspruchsverfahrens lediglich die Feststellung der notwendigen Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zum Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 2 SGB 10 als Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von anwaltlichen Gebühren nach § 63 Abs. 3 SGB 10, so ist unter Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, die überwiegend als weit unterdurchschnittlich zu bewerten sind, eine Gebühr von 120,- € angemessen.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 16.09.2013 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, in dem um die Höhe der für ein Widerspruchsverfahren nach § 63 SGB X zu erstattenden Gebühren für anwaltliche Tätigkeit gestritten wird.

Mit Schreiben vom 25.06.2012 mahnte die Beklagte eine Forderung des Leistungsträgers nach dem SGB II i.H.v. 79,79 EUR an und setzte Mahngebühren gem. § 19 Abs. 2 VwVG i.H.v. 0,80 EUR fest. Die Mahnung enthält die Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen die Festsetzung der Mahngebühren der Widerspruch zulässig sei. Mit Schreiben vom 03.07.2012 legte die anwaltlich vertretene Klägerin gegen den Mahngebührenbescheid Widerspruch unter Hinweis auf die aufschiebende Wirkung eines gegen den zugrundeliegenden Bescheid des SGB II-Leistungsträgers eingelegten Widerspruchs ein. Die Beklagte hob die Festsetzung der Mahngebühr mit Bescheid vom 06.07.2012 auf. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen würden auf Antrag erstattet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten werde nicht als notwendig anerkannt. Der Bescheid enthält die Rechtsbehelfsbelehrung, wonach er mit dem Widerspruch anfechtbar sei.

Gegen den Bescheid vom 06.07.2012 legte die anwaltlich vertretene Klägerin mit Schreiben vom 19.07.2012 Widerspruch mit der Begründung ein, zu Unrecht habe die Beklagte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten als nicht notwendig angesehen. Die Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 03.12.2012 unter Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2012 und Anerkennung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ab. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen würden auf Antrag erstattet.

Mit Schreiben vom 07.12.2012 übersandten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Vergütungsrechnung eines von ihnen beauftragten Unternehmens vom 10.12.2012 mit der Bitte um Erstattung. Sie machten für das Widerspruchsverfahren eine Geschäftsgebühr von 240,00 EUR (2400 VV RVG), eine Pauschale von 20,00 EUR (7002 VV RVG) sowie Umsatzsteuer, insgesamt 309,40 EUR, geltend.

Mit Bescheid vom 17.12.2012 setzte die Beklagte erstattungsfähige Kosten 195,16 EUR fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2013 zurück. Eine hälftig unter dem Mittelwert liegende Gebühr sei als angemessen anzusehen.

Am 28.03.2013 hat die Klägerin Klage gegen die Gebührenfestsetzung für das Widerspruchsverfahren erhoben und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens vom 19.07.2013 gegen den Bescheid vom 06.07.2012 i.H.v. 309,40 EUR abzgl. der bereits gezahlten 195,16 EUR zu tragen.

Mit Beschluss vom 16.09.2013 hat das Sozialgericht den für dieses Verfahren gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Auf die Begründung des am 26.09.2013 zugestellten und mit der Beschwerde vom 24.10.2013 angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen; hinsichtlich der Einzelheiten auf den Akteninhalt im Übrigen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Prozesskostenhilfe steht der Klägerin nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO aufweist. Höhere als die mit Bescheid vom 17.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 für das Widerspruchsverfahren festgesetzte Gebühren stehen nicht zu.

Die geltend gemachte Gebühr von 240,00 EUR für das Tätigwerden im Widerspruchsverfahren ist im Hinblick auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Auftragsgebers i.S.v. § 14 RVG unbillig. Der sich aus Nr. 2400 VV RVG in der Fassung bis zum 31.07.2013 (a.F.) ergebende Gebührenrahmen beträgt 40,00 EUR bis 520,00 EUR. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Prozessbevollmächtigte nach § 14 Abs. 1 ...

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