Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattung von Kosten im Vorverfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Höhe der Geschäftsgebühr bei Streit über die Festsetzung einer geringfügigen Mahngebühr. Mittelgebühr. Gerichtliche Prüfung der Billigkeit. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Bedeutung der Angelegenheit. Einkommensverhältnisse des Auftraggebers
Orientierungssatz
1. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Die Mittelgebühr für die im Widerspruchsverfahren anfallende Geschäftsgebühr nach Nr 2400 RVG-VV beträgt 280 Euro, die Schwellengebühr beläuft sich auf 240 Euro.
2. War Gegenstand des Widerspruchsverfahrens lediglich die Festsetzung von Mahngebühren von 0,80 Euro, so ist die Bedeutung im Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen als weit unterdurchschnittlich zu bewerten.
3. Ebenso ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren als weit unterdurchschnittlich, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gerade noch vertretbar als durchschnittlich zu bewerten.
4. Da dem Widerspruchsverfahren eine insgesamt weit unterdurchschnittliche Bedeutung zukommt, ist bereits eine Gebühr von 80 Euro angemessen.
Normenkette
RVG § 14 Abs. 1; VV-RVG Nr. 2400; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 16.09.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, in dem um die Höhe der für ein Widerspruchsverfahren nach § 63 SGB X zu erstattenden Gebühren für anwaltliche Tätigkeit gestritten wird.
Mit Schreiben vom 25.06.2012 (6201007056241) mahnte die Beklagte eine Forderung des Leistungsträgers nach dem SGB II i.H.v. 79,79 EUR an und setzte Mahngebühren gem. § 19 Abs. 2 VwVG i.H.v. 0,80 EUR fest. Die Mahnung enthält die Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen die Festsetzung der Mahngebühren der Widerspruch zulässig sei. Mit Schreiben vom 03.07.2012 legte die anwaltlich vertretene Klägerin gegen den Mahngebührenbescheid Widerspruch ein unter Hinweis auf die aufschiebende Wirkung eines gegen den zugrundeliegenden Bescheid des SGB II-Leistungsträgers eingelegten Widerspruchs. Die Beklagte hob die Festsetzung der Mahngebühr mit Bescheid vom 06.07.2012 auf. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen würden auf Antrag erstattet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten werde nicht als notwendig anerkannt. Der Bescheid enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung, wonach er mit dem Widerspruch anfechtbar sei.
Gegen den Bescheid vom 06.07.2012 legte die anwaltlich vertretene Klägerin mit Schreiben vom 19.07.2012 Widerspruch mit der Begründung ein, zu Unrecht habe die Beklagte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten als nicht notwendig angesehen. Die Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 03.12.2012 unter Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2012 und Anerkennung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ab. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen würden auf Antrag erstattet.
Mit Schreiben vom 07.12.2012 übersandten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Vergütungsrechnung eines von ihnen beauftragten Unternehmens vom 10.12.2012 mit der Bitte um Erstattung. Sie machte für das Widerspruchsverfahren gegen die Festsetzung der Mahngebühr eine Geschäftsgebühr (2400 VV RVG) i.H.v. 144,00 EUR sowie eine Pauschale (7002 VV RVG) i.H.v. 20,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt 195,16 EUR geltend.
Mit Bescheid vom 17.12.2012 setzte die Beklagte erstattungsfähige Kosten des Widerspruchsverfahrens i.H.v. 119,00 EUR fest und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2013 zurück. Eine doppelte Mindestgebühr sei als angemessen anzusehen.
Am 28.03.2013 hat die Klägerin Klage gegen die Gebührenfestsetzung erhoben und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens vom 03.07.2012 gegen den Mahngebührenbescheid vom 25.05.2012 i.H.v. 195,16 EUR abzgl. der bereits gezahlten 119,00 EUR zu tragen.
Die Geschäftsgebühr sei auf 150,00 EUR festzusetzen.
Mit Beschluss vom 16.09.2013 hat das Sozialgericht den für die Durchführung des Verfahrens gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Auf die Begründung des am 26.09.2013 zugestellten und mit der Beschwerde vom 24.10.2013 angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO. Höhere als die von der Beklagten festgese...