Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung der Bedarfe des Hilfebedürftigen für Unterkunft und Heizung bei gemeinsamer Nutzung der Wohnung durch mehrere Personen nach dem Kopfteilprinzip
Orientierungssatz
1. Bei der Bemessung der Bedarfe des Hilfebedürftigen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 zielt das Kopfteilprinzip bei gemeinsamer Nutzung der Wohnung durch mehrere Personen auf die grundsicherungsrechtliche Zuweisung individueller Bedarfe für alle Personen ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht. Hiervon sind Abweichungen möglich und notwendig.
2. Verfügt ein Bedarfsgemeinschaftsmitglied, für das Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht erbracht werden, über Einkommen oder Vermögen, aus dem es seinen Kopfteil bestreiten kann, so ist eine Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen nicht geboten (BSG Urteil vom 14. 6. 2018, B 4 AS 23/17 R).
3. Das Gleiche gilt, wenn der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB 2 eingreift.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.04.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 15.11.2018 in Fassung des Änderungsbescheides vom 09.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2019, mit welchem der Beklagte dem Kläger zu 1) Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.10.2018 bis 31.12.2018 i.H.v. 558,02 Euro (374,00 Euro Regelbedarf + 8,60 Euro Mehrbedarf Warmwasser + 175,42 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung (kopfteilig)) gewährt und Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Klägerin zu 2) wegen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II abgelehnt hat.
1. Die Beschwerde ist statthaft. Gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt (§ 172 Abs. 1 SGG). Die Beschwerde ist ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte (§ 172 Abs. 3 b) SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Vorliegend wenden sich die Kläger im Wege der subjektiven und objektiven Klagehäufung mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den streitigen Bescheid des Beklagten. Dabei besteht die Besonderheit, dass der von dem Kläger zu 1) geltend gemachte Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung nur bestehen kann, wenn der Anspruch der Klägerin zu 2) nicht besteht. Insoweit handelt es sich um zwei selbständig erhobene Klagen, wobei die Klage der Klägerin zu 2) für das Verfahren des Klägers vorgreiflich ist. Insoweit wird das Sozialgericht zu prüfen haben, ob es den Rechtsstreit des Klägers zu 2) nicht nach § 114 Abs. 2 SGG aussetzt.
Werden innerhalb eines Klageverfahrens mehrere Streitgegenstände im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht, so ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln hinsichtlich jedes Streitgegenstandes grundsätzlich eigenständig zu beurteilen (BSG Urteil vom 07.01.2020 - B 14 AS 137/19 B - Rn. 5). Daher ist die Berufung nicht automatisch hinsichtlich aller Streitgegenstände als zulässig anzusehen, wenn nur einer von mehreren Streitgegenständen nicht unter die Ausschlussregelung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 SGG fällt, wohl aber die anderen. Von dem Grundsatz, dass die Berufungsfähigkeit mehrerer prozessualer Ansprüche voneinander unabhängige Entscheidungen erfordert, hat das BSG dann eine Ausnahme zugelassen, wenn von zwei in einer Klage zusammengefassten Ansprüchen der vorgreifliche (präjudizielle) Anspruch berufungsfähig ist, der davon abhängige Anspruch hingegen nicht (BSG, Urteil vom 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R - Rn. 15; Urteil vom 29.10.1986 - B 7 Rar 89/85 - Rn. 21). In diesem Fall bewirkt die Berufungsfähigkeit des ersteren auch die des letzteren Anspruchs, nicht jedoch im umgekehrten Fall.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der potentielle Anspruch des Klägers zu 1) auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung hängt davon ab, ob der Klägerin zu 2) Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu gewähren sind, dieser Anspruch ist daher präjudiziell. Da der Anspruch der Klägerin zu 2) nicht dem Beschwerdeausschluss unterliegt, gilt dies auch für den Anspruch des Klägers zu 1), dessen Wert unter 750,00 Euro liegt.
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit - neben ...