Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitlich begrenzter Anspruch des Hilfebedürftigen auf sog. tagesgestaltende Leistungen gegen den Sozialhilfeträger
Orientierungssatz
1. Tagesgestaltende Leistungen zählen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB 12 i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB 9. Dabei handelt es sich um ein Instrument zur Bedarfsdeckung im Rahmen des selbständigen Wohnens mit ambulanter Unterstützung. Es dient der Sicherung selbständigen Wohnens.
2. Wurde die modellhafte Erprobung vom Leistungsträger geschlossen, so ergibt sich für die Zeit danach kein Anspruch aus Vertrauensschutzgründen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.10.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Nach einem angenommenen Teilanerkenntnis des Beklagten begehrt der Kläger noch die Bewilligung von sog. Tagesgestaltenden Leistungen (TGL) im Umfang von einer Einheit wöchentlich je 17,50 Euro für die Zeit ab dem 01.08.2017.
Der im Jahre 1974 geborene Kläger hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen G und B. Er bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung und ergänzend Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) von der Stadt L. Der Kläger erhält von dem Beklagten aufgrund einer seelischen Behinderung ambulante Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen in Form von Fachleistungsstunden.
Der Kläger beantragte bei dem Beklagten erstmals mit Schreiben vom 18.09.2012 die Bewilligung von TGL für eine Einheit pro Woche. Als Begründung gab er an, dass er gerne mal an kulturellen Veranstaltungen wie Theater, Kino, Café etc. teilnehmen würde und für eine finanzielle Hilfe dankbar wäre. Diesem Antrag entsprach der Beklagte mit Bescheid vom 26.10.2012 für die Zeit vom 18.09.2012 bis 31.07.2014 im Umfang von einer Einheit je 17,50 Euro pro Woche. Die Bewilligung dieser Leistungen verlängerte der Beklagte jeweils antragsgemäß in gleichem Umfang bis zum 31.07.2017 (zuletzt: Bescheid vom 01.12.2015 für die Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.07.2017).
Mit Schreiben vom 23.06.2016 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er habe seinem BeWo-Anbieter gekündigt und werde sich um einen neuen Anbieter bemühen. Ferner stellte der Kläger am 29.06.2016 vorsorglich und wiederholend einen Antrag auf Weiterführung der TGL, den der Beklagte mit Bescheid vom 18.07.2016 ablehnte. Zur Begründung führte der Beklagte aus, TGL könnten im Rahmen der Leistungen zum selbstständigen Wohnen nur dann gewährt werden, wenn sie für einen wesentlich behinderten Menschen zum selbstständigen Wohnen erforderlich seien. Der Kläger erhalte jedoch keine Leistungen des ambulant betreuten Wohnens mehr. Es sei nicht nachvollziehbar, wofür die TGL in der Vergangenheit genutzt worden seien und wofür und mit welchem Ziel sie künftig eingesetzt werden sollten.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20.07.2016 Widerspruch.
Mit Bescheid vom 25.07.2016 nahm der Beklagte den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 01.12.2015 (Leistungszeitraum vom 01.08.2015 bis zum 31.07.2017) mit Wirkung zum 01.07.2016 im Hinblick auf die Kündigung des BeWo-Anbieters durch den Kläger zurück. Den Zugang dieses Bescheides bestritt der Kläger.
Am 11.08.2016 stellte der Kläger über seinen neuen BeWo-Anbieter (Diakonie N) einen neuen Antrag auf Eingliederungshilfe und der Bitte um Mitteilung, ob in die Betreuung mit laufender Kostenzusage eingestiegen werden könne.
Mit Schreiben vom 14.09.2016 bat der Beklagte den Kläger um Angaben, für welche Freizeitaktivitäten er die ihm bis Juni 2016 gewährten TGL genutzt habe und welche Ziele hierdurch gegebenenfalls erreicht worden seien. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 21.09.2016, dass im Hinblick auf die Verwendung seit dem ersten Antrag auf TGL keine Änderung eingetreten sei. Allerdings habe er seit der Einstellung der Leistungen auch seine Freizeitaktivitäten einstellen müssen, da er neben seiner geringen Rente auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII angewiesen sei. Aus einem Vermerk des Beklagten vom 02.112016 ergibt sich, dass der Kläger telefonisch mitgeteilt habe, die Leistungen seien zum Essen gehen und Schwimmen genutzt worden sowie um Freizeitparks, Zirkusse und Museen zu besuchen. Die Aktivitäten seien jeweils mit dem Lebensgefährten durchgeführt worden.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.07.2016 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2016 in Bezug auf die Bewilligung von TGL für den Zeitraum 01.08.2016 bis 10.08.2016 zurück.
Mit Bescheid vom 01.02.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen. Die Kosten der notwendigen Fachleistungsstunden würden ab dem 11.08.2016 längstens bis zum 31.08.2018 übernommen. In der Hilfeplankonferenz sei ent...