Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.03.2021; Aktenzeichen B 8 SO 73/20 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zur Hälfte.

 

Tatbestand

Nach einem angenommenen Teilanerkenntnis des Beklagten begehrt der Kläger noch die Bewilligung von tagesgestaltenden Leistungen für die Zeit ab dem 01.08.2017.

Der Kläger wurde 1974 geboren und erhält von dem Beklagten Leistungen des ambulant betreuten Wohnens in Form von Fachleistungsstunden. Ferner wurden dem Kläger in der Vergangenheit tagesgestaltende Leistungen in einem Umfang von einer Einheit pro Woche bewilligt. Mit Bescheid vom 26.11.2015 wurden für die Zeit vom 17.06.2015 bis längstens zum 30.06.2016 Fachleistungsstunden bewilligt. Ferner wurde dem Kläger mitgeteilt, ihm würden für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.07.2017 tagesgestaltende Leistungen in einem Umfang von einer Einheit wöchentlich je 17,50 Euro bewilligt. Mit Bescheid vom 01.12.2015 wurden Fachleistungsstunden für die Zeit vom 17.06.2015 bis längstens zum 30.06.2017 bewilligt. Bezüglich der Bewilligung von tagesgestaltenden Leistungen verblieb es bei der getroffenen Entscheidung.

Im Juni 2016 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er habe seinem BeWo-Anbieter gekündigt und werde sich um einen neuen Anbieter bemühen. Ferner stellte der Kläger im Juni 2016 einen Antrag auf Weiterführung der tagesgestaltenden Leistungen. Mit Bescheid vom 18.07.2016 wurde dem Kläger mitgeteilt, der Antrag werde abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, tagesgestaltende Leistungen im Rahmen der Leistungen zum selbstständigen Wohnen könnten nur dann gewährt werden, wenn sie für einen wesentlich behinderten Menschen zum selbstständigen Wohnen erforderlich seien. Der Kläger erhalte jedoch keine Leistungen des ambulant betreuten Wohnens mehr. Es sei nicht nachvollziehbar, wofür die tagesgestaltenden Leistungen in der Vergangenheit genutzt worden seien und wofür und mit welchem Ziel sie künftig eingesetzt werden sollten. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Mit Bescheid vom 25.07.2016 wurde ferner mitgeteilt, der Bewilligungsbescheid vom 01.12.2015 werde mit Wirkung zum 01.07.2016 zurückgenommen, nachdem der Kläger dem Leistungserbringer gekündigt habe. Im August 2016 wurde von einem neuen Leistungserbringer angefragt, ob die Betreuung entsprechend der mit Bescheid vom 01.12.2015 bewilligten Fachleistungsstunden übernommen werden könne. Bei dem neuen Anbieter wurde ein Hilfeplan angefordert.

Bei dem Kläger wurde angefragt, für welche Freizeitaktivitäten er die ihm bis Juni 2016 gewährten tagesgestaltenden Leistungen genutzt habe und welche Ziele hierdurch gegebenenfalls erreicht worden seien. Der Kläger gab an, seit der erstmaligen Bewilligung der Leistungen sei im Hinblick auf die Verwendung keine Änderung eingetreten. Allerdings habe er seit der Einstellung der Leistungen auch seine Freizeitaktivitäten einstellen müssen. In einem Vermerk des Beklagten vom November 2016 heißt es, der Kläger habe telefonisch mitgeteilt, die Leistungen seien genutzt worden, um Essen und Schwimmen zu gehen sowie um Freizeitparks, Zirkusse und Museen zu besuchen. Die Aktivitäten seien jeweils mit dem Lebensgefährten durchgeführt worden.

Von dem neuen Leistungserbringer wurde eine individuelle Hilfeplanung für die Zeit vom 11.08.2016 bis 31.08.2018 vorgelegt. In dieser heißt es unter anderem, der Kläger habe in der Vergangenheit tagesgestaltende Leistungen erhalten. Davon sei er ins Kino gegangen, in Freizeitparks und zum Schwimmen. Er habe das Geld zur freien Verfügung gehabt. Weiter heißt es in dem Hilfeplan unter anderem, es solle eine Freizeitgestaltung eingerichtet werden. Der Kläger solle an BeWo-Sportangeboten und der BeWo-Kochgruppe teilnehmen. Angegeben wurde ein Bedarf von insgesamt 1,5 Fachleistungsstunden und einer Einheit tagesgestaltenden Leistungen pro Woche.

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.07.2016 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2016 zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruchszeitraum sei auf die Zeit vom 01.08.2016 bis 10.08.2016 begrenzt, da am 11.08.2016 unter anderem erneut tagesgestaltende Leistungen beantragt worden seien.

Mit Bescheid vom 01.02.2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, auf seinen Antrag vom 11.08.2016 würden ihm Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen bewilligt. Die Kosten der notwendigen Fachleistungsstunden würden ab dem 11.08.2016 längstens bis zum 31.08.2018 übernommen. In der Hilfeplankonferenz sei entschieden worden, dass ein Bedarf an tagesgestaltenden Leistungen nicht vorhanden sei. Die Erforderlichkeit der Leistungen gehe aus seinem Antrag nicht hervor. Weiterhin sei der Bedarf im Bereich Freizeit bereits durch die Gewährung von 0,25 Fachleistungsstunden pro Woche für die fachliche Anleitung zur Freizeitgestaltung abgedeckt. Der Antrag auf Kostenübernahme für die tagesgestaltenden Leistungen werde daher abgelehnt. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und ma...

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