Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen zur Wiedereingliederung eines Selbstständigen
Orientierungssatz
1. Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbstständige hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nach § 16c Abs. 3 SGB 2 nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbstständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Hierzu ist eine Prognose anhand einer Plausibilitätsprüfung und einer Prüfung des schlüssigen Konzepts der selbstständigen Tätigkeit zu vollziehen (Vergleiche: BSG, Urteil vom 01. Juni 2010, B 4 AS 63/09 R; SGb 2010, 480).
2. Hat der Hilfebedürftige nach Bewilligung eines Gründungszuschusses und durchgehender Gewährung von Grundsicherungsleistungen innerhalb eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit seine Hilfebedürftigkeit weder überwinden noch verringern können, so handelt der Leistungsträger ermessensfehlerfrei, wenn er eine weitere finanzielle Förderung des Hilfebedürftigen versagt.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.10.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten für die Anschaffung eines mobilen Lichtsets nach § 16c Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der am 00.00.1972 geborene Kläger bezieht, zunächst von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter), seit dem 08.10.2008 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Zum 01.04.2009 nahm der Kläger eine selbständige Tätigkeit als Fotojournalist auf. Durch Bescheid vom 04.05.2009 gewährte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger für die Zeit vom 01.12. bis 31.12.2009 einen Gründungszuschuss nach § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Für seine selbständige Tätigkeit erhielt der Kläger ein EU/Mikrodarlehen i.H.v. 25.000,00 EUR von der O Bank.
Am 18.03.2009 beantragte der Kläger die Gewährung eines Einstiegsgeldes nach § 16b SGB II zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2009. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 14.04.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2010 ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage, S 19 AS 3491/10.
Am 20.03.2009 beantragte der Kläger die Gewährung von "Leistungen zur Wiedereingliederung von Selbständigen" nach § 16c SGB II als Zuschuss und Darlehen für die Anschaffung eines mobilen Lichtsets zur Erweiterung der Kundenzielgruppe und Qualitätssicherung bei schlechten Lichtverhältnissen bzw. Erweiterung des Dienstleistungsangebotes i.H.v. 5.000,00 EUR. Er erklärte sich bereit, einen Betrag von insgesamt 2.500,00 EUR in monatlichen Raten von 100,00 EUR bis 200,00 EUR, beginnend ab Oktober 2009, zurückzuzahlen. Durch Bescheid vom 14.04.2010 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach § 16c SGB II ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17.08.2010 zurück.
Am 06.09.2010 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, den Beklagten zur Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen in gesetzlicher Höhe zu verurteilen.
Er hat vorgetragen, er habe sich in der Eingliederungsvereinbarung vom 17.12.2008 verpflichtet, die selbständige Tätigkeit als Fotograf aufzubauen. Der Beklagte habe sich in dieser Eingliederungsvereinbarung verpflichtet, ihm Hilfestellung durch Einstiegsgeld bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu gewähren. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 16c SGB II lägen vor. Die ausgeübte selbständige Tätigkeit als Fotograf sei wirtschaftlich tragfähig. Der Beklagte habe sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Er hätte berücksichtigen müssen, dass der Kläger erheblichen Investitionsbedarf gehabt habe. Der Investitionsbedarf des Klägers habe nicht allein durch den Existenzgründungszuschuss abgedeckt werden können, da Investitionskosten nicht getragen würden. Der Hinweis im Widerspruchsbescheid vom 17.08.2010, dass der Kläger bereits seit einigen Monaten tätig sei und dies zeige, dass er ohne den Zuschuss arbeiten könne, könne nicht eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung ersetzen. Es sei auf den Zeitpunkt des Antrages abzustellen, nicht auf einen späteren Zeitpunkt. Zum Zeitpunkt des Antrags sei der Bedarf gegeben gewesen.
Durch Beschluss vom 06.10.2012 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
Er trägt vor, er benötige das Lichtset. Insoweit habe ein Bedarf für Investitionen bestanden. Dieses Lichtset sei auch erforderlich, damit er entsprechende Aufträge erhalte. Mittels dieses Lichtsets könne er bei schlechten Lichtverhältnissen bessere Bilder machen. Insoweit sei die Förderung der Anschaffung dieses Lichtsets auch erforderlich.
II.
Die Beschwerde ist u...