nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 24.08.1999; Aktenzeichen S 12 (4) AL 119/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24. August 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Umstritten ist, ob der Kläger in der Zeit vom 01. bis zum 13.05.1996 Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
Der Kläger meldete sich am Donnerstag, dem 02.05.1996, bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Zuvor war er vom 11.10.1995 bis zum 30.04.1996 als Lagerarbeiter beitragspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war von vornherein befristet. Dem Kläger wurde eine Urlaubsabgeltung gezahlt. Wäre der abgegoltene Urlaub im Anschluß an das Arbeitsverhältnis genommen worden, hätte er bis zum 13.05.1996 gedauert.
Noch am 02.05.1996 wurde beim Kläger ärztlich Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Diese dauerte bis zum 23.06.1996.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 04.06.1996 Arbeitslosengeld ab 14.05.1996 für 300 Tage.
Mit Bescheid vom 31.05.1996 teilte sie ihm mit, sein Leistungsanspruch ruhe wegen der zu berücksichtigenden Urlaubsabgeltung bis einschließlich zum 13.05.1996.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor: Er sei am 02.05.1996 erst nach seiner Arbeitslosmeldung arbeitsunfähig erkrankt. Ihm komme deshalb die Regelung des § 105 b AFG zugute. In einem Fall wie dem seinen seien Vorschriften über ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches nach dem AFG nicht einschlägig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie verwies darauf, § 105 b AFG komme beim Kläger nicht zur Anwendung, da er nicht während des Bezuges von Arbeitslosengeld erkrankt sei. Ein Leistungsbezug in diesem Sinne liege auch dann nicht vor, wenn der Leistungsanspruch wegen Anrechnung einer Urlaubsabgeltung ruhe.
Gegen den ihm am 03.12.1996 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 05.12.1996 Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben. Ergänzend hat er vorgetragen, er sei bereits am Mittwoch, dem 01.05.1996 arbeitslos gewesen. Für diesen Feiertag komme ein Arbeitslosengeldanspruch in Betracht, dem ab 02.05.1996 ein Anspruch nach § 105 b AFG folge.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.1996 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab 01.05.1996 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 24.08.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht die Gewährung von Arbeitslosengeld bis einschließlich zum 13.05.1996 abgelehnt. Der Kläger habe aus Anlaß der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten. Wäre der Urlaub nicht abgegolten, sondern im Anschluß an das Arbeitsverhältnis genommen worden, hätte er bis zum 13.05.1996 gedauert. Sein Leistungsanspruch ruhe daher nach § 117 Abs. 1 a AFG bis einschließlich zum 13.05.1996. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 105 b AFG. Dem Kläger sei zwar zuzugeben, daß nach der Entscheidung des BSG vom 26.06.1991 - 10 RAr 9/90 (= SozR 3-4100 § 117 Nr. 4) das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht eintrete, wenn der Arbeitslose während des Bezuges von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig und ihm deshalb für die Dauer von bis zu sechs Wochen das Arbeitslosengeld weitergewährt werde. Es könne jedoch dahinstehen, ob dieser Entscheidung des BSG zu folgen sei. Bereits der Wortlaut des § 105 b Abs. 1 Satz 1 AFG mache nämlich zur Anspruchsvoraussetzung, daß die Arbeitsunfähigkeit "während des Bezuges von Arbeitslosengeld" einsetze. Erforderlich sei insoweit der rechtmäßige Erwerb eines Leistungsanspruchs vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Daß das Arbeitslosengeld erst später bewilligt und gewährt werde, schließe zwar die Anwendung des § 105 b AFG nicht aus. Es müsse jedoch ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld bestehen. Diese Realisierbarkeit entfalle dann, wenn z. B. der Arbeitslosengeldanspruch während einer Sperrzeit im Sinne von § 119 AFG ruhe. Das gleiche gelte auch für die Ruhenstatbestände der §§ 116, 117, 118 und 120 AFG sowie des § 66 SGB I. Hätte der Gesetzgeber anderes gewollt, hätte er anstelle der Formulierung "während des Bezuges von Arbeitslosengeld" in § 105 b AFG eine Formulierung wählen müssen, die deutlich mache, daß es unabhängig von einem realisierbaren Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld nur auf das Bestehen des Stammrechts auf Arbeitslosengeld ankommen solle. Daher führe in Fällen wie dem vorliegenden auch ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches nach § 117 Abs. 1 a AFG zum Auss...