Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfähigkeit während des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs. Leistungsfortzahlung nach § 105b AFG. Gesetzeslücke des § 155 AFG
Orientierungssatz
1. § 105b AFG findet nur Anwendung, sofern Arbeitslosengeld bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogen wird. Dem Bezug von Arbeitslosengeld kann der wegen Urlaubsabgeltung ruhende Anspruch auf diese Leistung nicht gleichgestellt werden.
2. In der Regelung des § 155 AFG ist insoweit eine Gesetzeslücke zu erblicken, als für die Zeit der Urlaubsabgeltung mit der Folge des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs gemäß § 117 Abs 1a AFG der Krankenversicherungsschutz nur eingeschränkt weitergilt. Diese Lücke kann nur vom Gesetzgeber beseitigt werden (vgl LSG Darmstadt vom 21.4.1993 - L-6/Ar-1242/91 und LSG Essen vom 1.9.1999 - L 12 AL 49/98).
Nachgehend
Tatbestand
Umstritten ist, ob der Kläger in der Zeit vom 01.11.1997 bis zum 12.1.1998 Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
Der Kläger meldete sich am 01.09.1997 bei der Beklagten zum 01.01.1997 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Er war vom 06.09.1993 bis zum 30.09.1997 als Schleifer bei der Firma M, ..., in B-N beitragspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch fristgerechte Kündigung des Arbeitgebers vom 30.08.1997 zum 30.09.1997. Der Kläger hatte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch einen Urlaubsabgeltungsanspruch. Der ihm noch zustehende Urlaub hätte im Anschluß an das Arbeitsverhältnis noch bis zum 14.10.1997 gedauert.
In der Zeit vom 14.10.1997 bis zum 08.01.1998 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt; vom 20.10. bis zum 31.10.1997 befand er sich in stationärer Krankenhausbehandlung. Die zuständige AOK zahlte dem Kläger vom 13.10.1997 bis zum 31.10.1997 Krankengeld.
Mit Bescheid vom 29.10.1997 stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen der Urlaubsabgeltung bis zum 14.10.1997 fest. Dieser Bescheid ist bindend geworden.
Mit Bescheid vom 31.10.1997 stellte die Beklagte weiter fest, daß der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 AFG wegen des zuerkannten Krankengeldes ruhe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 11.11.1997 Widerspruch. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor: Trotz des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen der Urlaubsabgeltung bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf diese Leistung, weil er arbeitslos sei und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Lediglich die Zahlungsverpflichtung ruhe. Ab 15.10.1997 müsse nach Beendigung des Ruhenszeitraums automatisch die Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitslosengeld beginnen. Unberührt bleibe auch die Tatsache, daß er am 13.10.1997 arbeitsunfähig erkrankt sei.
Mit Schreiben vom 14.11.1997 informierte die Beklagte den Kläger nochmals über die nach ihrer Ansicht bestehende Rechtslage. Der Kläger selbst meldete sich am 13.01.1998 erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Dies bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 09.02.1998 ab 13.01.1998 für 364 Tage.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Gegen den ihm am 16.01.1998 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 13.02.1998 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Ergänzend hat der Kläger darauf hingewiesen, er habe nur bis zum 31.10.1997 Krankengeld bezogen. Vom 01.1.1997 bis zum Ende seiner Krankheit habe er weder Arbeitslosengeld noch Krankengeld erhalten. Es könne mit dem Rechts- und Sozialstaat nicht in Einklang stehen, wenn ihm am 15.10.1997 von der Beklagten nichts gewährt werde, weil für die Zeit der Urlaubsabgeltung auch Sozialabgaben gezahlt worden seien.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 31.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.01.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.11.1997 Arbeitslosengeld zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 21.04.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe ab 01.11.1997 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Er habe ab diesem Zeitpunkt der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden, weil er nicht nur für die letzte Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen sei, sondern auch auf dem mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit maßgeblichen allgemeinen Arbeitsmarkt. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld stehe dem Kläger auch nicht nach § 105 b AFG zu. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften seien nicht erfüllt. Denn zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger arbeitsunfähig geworden sei, habe ihm ein Anspruch auf Arbeitslosengeld noch nicht zugestanden, weil dieser nach § 117 Abs. 1 a AFG wegen des Urlaubsabgeltungsanspruchs geruht habe. Für den Arbeitslosengeldanspruch nach § 105 b AFG komme es entscheidend darauf an, daß tatsächlich ein realisierbarer Anspruch vorhanden sei, der nicht nach den §§...