Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Vergütung für ein zur Erwerbsminderung in der Rentenversicherung erstelltes Gutachten

 

Orientierungssatz

1. Bei der Vergütung für ein vom Sozialgericht eingeholtes Gutachten zur Erwerbsminderung in einem Rentenstreitverfahren gliedert sich die Erstellung des Gutachtes in vier vergütungspflichtige Arbeitsschritte, nämlich den Zeitaufwand für Aktenstudium, Untersuchung und Anamnese, Abfassung der Beurteilung sowie Diktat und Durchsicht.

2. Für ein Rentengutachten zur Frage der teilweisen bzw. vollen Erwerbsminderung durchschnittlicher Schwierigkeit ist von folgenden Zeitaufwand auszugehen: Aktenstudium 5 Stunden, Untersuchung 2 Stunden, Abfassung 4 Stunden, Diktat 4 Stunden, Korrektur 1 Stunde, insgesamt 16 Stunden.

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.5.2009 wird aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.1.2009 geändert.

Die Vergütung des Beschwerdeführers für das Gutachten vom 19.7.2008 wird auf 2226,32 Euro festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

In dem Rechtsstreit, der die Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zum Gegenstand hatte, hat der Beschwerdeführer aufgrund der Beweisanordnung des Sozialgerichts Dortmund vom 28.4.2008 das Sachverständigengutachten vom 19.7.2008 erstattet. Mit Schreiben vom 19.7.2008 stellte er unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 60,00 EUR nach der Honorargruppe M 2 folgende Vergütung in Rechnung:

Aktenstudium 5 Stunden

Untersuchung 4 Stunden

Abfassung 4 Stunden

Diktat 4 Stunden

Korrektur 1 Stunde

Summe 18 Stunden x 60 EUR 1080,00 EUR

Schreibgebühr 50.000 Anschläge x 0,75 EUR 37,50 EUR

Röntgen:

GOÄ 5030 20,98 EUR 1,3 x 2 54,55 EUR

GOÄ 5031 5,83 EUR 1,3 x 2 15,16 EUR

GOÄ 5040 17,49 EUR 1,3 22,74 EUR

GOÄ 5100 17,49 EUR 1,3 22,74 EUR

GOÄ 5101 9,33 EUR 1,3 12,13 EUR

GOÄ 5105 23,31 EUR 1,3 x 2 60,61 EUR

Röntgenkosten 187,92 EUR

GOÄ 5298 36,14 EUR

Laborleistungen laut Anlage 640,30 EUR

Telefon/Porto/Fax 9,00 EUR

Summe 1990,85 EUR

Umsatzsteuer 19 % 378,26 EUR

Zahlbetrag 2369,12 EUR

Für Laborleistungen stellte der Beschwerdeführer in der Anlage unter anderem die GOÄ Nrn. 4264, 4265 und 4272 jeweils zweifach in Rechnung. Mit Schreiben vom 6.8.2008 hat die Kostenbeamtin den Rechnungsbetrag mit 2170,86 EUR festgestellt und ausgeführt, die GOÄ-Ziffern 4264,4265 und 4272 seien nur jeweils einmal berechnungsfähig.

Hiergegen haben sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und richterliche Festsetzung beantragt. Der Beschwerdeführer hat sich gegen die Kürzung der in Rechnung gestellten Vergütung durch die Kostenbeamtin gewandt und zur Begründung ausgeführt, die Labordiagnostik zur Frage reaktiver Arthritiden erfordere die Abgrenzung zwischen akuten und chronischen Immunreaktionen, das heißt die Bestimmung zumindest zweier verschiedener Immunglobuline, nämlich IgG und IgA.

Der Beschwerdegegner hat beantragt, die Vergütung auf 1992,36 EUR festzusetzen und die Erinnerung im übrigen zurückzuweisen. Die Festsetzung vom 6.8.2008 sei hinsichtlich der GOÄ Nrn. 4264, 4265 und 4272 nicht zu beanstanden. Der geltend gemachte Zeitaufwand für die Untersuchung erscheine mit 4 Stunden jedoch überhöht und sei aus dem Gutachten nicht ersichtlich. Insoweit halte er einen Zeitaufwand von 1,5 Stunden für Untersuchung und Exploration für gerechtfertigt. Alle im Zusammenhang mit der Fertigung von Röntgenaufnahmen sowie mit den Laboruntersuchungen stehenden Verrichtungen seien lediglich nach der GOÄ zu vergüten. Soweit der Sachverständige Leistungen erbringen, die in der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG bezeichnet sind, bemesse sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. Die Höhe der Vergütung sei zunächst als 1,3-fache GOÄ-Leistung zu bestimmen. Liege der ermittelte Vergütungsanspruch im vorgegebenen Rahmen, so sei der 1,3-facher GOÄ-Satz maßgebend. Anderenfalls gelte der in der Anlage 2 zu § 10 JVEG für die betreffende Leistung ausgewiesene Mindest- bzw. Höchstbetrag. Eine Vergütung nach Zeitaufwand finde daneben nicht statt. Der von der Kostenbeamtin festgesetzte Vergütungsanspruch verringere sich daher weiter um 150 EUR (2,5 Stunden statt 4 Stunden Untersuchungszeit) sowie 28,50 EUR anteilige Umsatzsteuer.

Durch Beschluss vom 12.1.2009 hat das Sozialgericht Dortmund die Vergütung für das Gutachten vom 19.7.2008 auf 1992,36 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Sozialgericht auf die Stellungnahme des Beschwerdegegners Bezug genommen. Der Beschluss enthält die Rechtsmittelbelehrung: "Diese Entscheidung ist endgültig."

Gegen den am 2.2.2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 10.2.2009 Beschwerde erhoben und zunächst gerügt, dass das Sozialgericht ihm vor seiner Entscheidung keinerlei Gelegenheit gegeben habe, zu den Ausführungen des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen. Wei...

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