Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24.03.2022 und der Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Detmold vom 25.11.2019 geändert. Die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf 142,80 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch Beschluss des Sozialgerichts Detmolds (SG) vom 22.09.2015 beigeordnete Rechtsanwältin in dem Klageverfahren S 6 AS 993/15 . Gegenstand dieses Klageverfahrens war die Gewährung weiterer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung und weitere Kosten der Unterkunft und Heizung für Mai und Juni 2015) für die Klägerin, die von der Antragstellerin als Berufsbetreuerin gesetzlich vertreten wurde. Die geltend gemachten Kosten der Unterkunft wurden von dem Beklagten in dem Erörterungstermin am 30.03.2017 im Rahmen eines von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnisses anerkannt. Im Übrigen wies das SG die Klage mit Urteil vom 11.04.2017 ab. Unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses wurden dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 80 % auferlegt.
Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 20.04.2017, gegen den Beklagten - und soweit möglich auch im Rahmen der bewilligten PKH - Gebühren für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren in Höhe von 1.562,23 Euro festzusetzen (80 % von 1.952,79 Euro). Im Einzelnen beantragte sie folgende Gebühren:
Vorverfahren:
Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Vergütungsverzeichnis (VV)
zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 360,00 Euro
abzgl. Anrechnung gem. § 15a RVG 175,00 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 RVG 20,00 Euro
Umsatzsteuer 38,95 Euro
Gesamt 243,95 Euro
Gerichtliches Verfahren:
Verfahrensgebühr Nr. 3102VV RVG 360,00 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106VV RVG 336,00 Euro
Einigungsgebühr Nr. 1006VV RVG 360,00 Euro
Erledigungsgebühr Nr. 1006VV RVG 360,00 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 Euro
Umsatzsteuer 272,84 Euro
Gesamt 1.708,84 Euro
Summe: 1.952,79 Euro
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.08.2018 die von dem Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 733,04 Euro (80 % von 916,30 Euro) fest. Dabei berücksichtigte er für das Vorverfahren eine Geschäftsgebühr in Höhe von 300,00 Euro und eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro, für das gerichtliche Verfahren eine Verfahrensgebühr in Höhe von 300,00 Euro abzgl. 150,00 Euro Anrechnung gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG , eine Terminsgebühr in Höhe von 280,00 Euro und eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die hälftige Geschäftsgebühr von 150,00 Euro sei gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG i.V.m. § 15a RVG auf die entstandene Verfahrensgebühr von 300,00 Euro anzurechnen. Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer von 19 % ergab sich für das Klageverfahren ein erstattungsfähiger Betrag von 535,50 Euro, von dem der Beklagte 80% (428,40 Euro) zu erstatten hatte. Die hiergegen eingelegte Erinnerung wies das Sozialgericht mit Beschluss vom 02.08.2019 zurück, die anschließende Beschwerde verwarf der Senat mit Beschluss vom 30.10.2019 als unzulässig. Eine Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung sei nach § 197 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen.
Mit Beschluss vom 25.11.2019 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 107,10 Euro (20 % von 535,50 Euro) fest. Die Kosten für das Widerspruchsverfahren seien nicht von der PKH abgedeckt und folglich nicht festsetzungsfähig. Es seien nur eine Verfahrensgebühr in Höhe von 300,00 Euro und eine Terminsgebühr in Höhe von 280,00 Euro entstanden. Auf die Verfahrensgebühr seien 150,00 Euro nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen.
Die Beschwerdeführerin hat hiergegen Erinnerung eingelegt. Die Kürzung sei unzulässig. Die Anrechnung müsse bei der Geschäftsgebühr erfolgen. Gem. § 15a RVG sei sie dazu berechtigt sich auszusuchen, wo die Anrechnung dieser Gebühr erfolge. Im Übrigen könne allenfalls die tatsächlich gezahlte Geschäftsgebühr angerechnet werden. Die Kürzung der Verfahrensgebühr auf 300,00 Euro sei angesichts des Umfangs und der Schwi...