Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Gewährung von Prozesskostenhilfe. Anforderung an die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht
Orientierungssatz
1. Hängt die Entscheidung eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens von einer schwierigen und bislang ungeklärten Rechtsfrage ab (hier: Anwendung der Regelung zur endgültigen Entscheidung über Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach zunächst vorläufiger Leistungsbewilligung auf Leistungszeiträume vor dem Jahr 2016), so ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zu bewilligen
2. Einzelfall zur Annahme der hinreichenden Erfolgsaussicht eines Klageverfahrens im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe bei einer bislang ungeklärten Rechtsfrage und bei notwendigen weiteren Sachverhaltsaufklärungen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.03.2018 geändert. Dem Kläger wird für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ab dem 25.07.2018 gewährt und Rechtsanwältin B aus P beigeordnet.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 01.03.2018 ist zulässig und in der Sache begründet. Das SG hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens zu Unrecht abgelehnt. Denn die Rechtsverfolgung des Klägers bot hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
1. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Antragsteller - bei summarischer Prüfung - in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§ 103 SGG), bevor die streitgegenständlichen Fragen abschließend beantwortet werden können (BVerfGE 81, 347, 356 ff.) Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
a) Die Entscheidung in der Hauptsache hängt von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage ab.
Streitgegenstand des Rechtsstreits sind mehrere Bescheide, mit denen der Beklagte entschieden hat, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden hat, und die Erstattung der vorläufig bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II von dem Kläger verlangte. Der Beklagte hat sich hierzu auf § 41a Abs. 3 SGB II als Rechtsgrundlage gestützt. Es ist jedoch fraglich, ob diese Norm zeitlich überhaupt anwendbar ist.
Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden gemäß § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend (§ 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II). Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden (§ 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II). Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand (§ 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II). Zur Erstattung ordnet § 41a Abs. 6 SGB II an: Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten. Das gilt auch im Fall des Absatzes 3 Satz...