Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Haushaltshilfe. ergänzende Sozialhilfe zur Weiterführung des Haushalts

 

Orientierungssatz

1. Die Kosten für eine Haushaltshilfe können auch für Bezieher von Leistungen nach dem SGB 2 nach § 70 Abs 1 SGB 12 übernommen werden. Dies gilt auch für Personen, die allein in einem Haushalt leben. Auch bei alleinstehenden Personen besteht die Notwendigkeit, einen bestehenden Haushalt aufrecht zu erhalten und eine ansonsten erforderliche stationäre Betreuung zu verhindern.

2. § 70 Abs 1 SGB 12 kommt auch zur Anwendung, wenn nur einzelne, aber in ihrer Gesamtheit wesentliche Tätigkeiten der Haushaltsführung zu übernehmen sind.

3. Für erwerbsfähige Arbeitsuchende sind ergänzende Leistungen nach § 27 Abs 3 SGB 12 gem § 5 Abs 2 SGB 2 ausgeschlossen.

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.06.2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin Kosten der Haushaltshilfe ab 01.06.2005 in Höhe von monatlich 85,90 EUR vorläufig zu zahlen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen zu erstatten.

2. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D aus E bewilligt.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt die Übernahme für die Kosten einer Haushaltshilfe. Als Folge einer Oberschenkelamputation benötigt sie Hilfe teilweise beim Einkaufen, Unterbringung der gekauften Lebensmittel und Trocknen der Wäsche, bei der Reinigung der Wohnung, beim Bügeln, beim Wechsel der Bettwäsche und bei der Treppenhaus- und Gehwegreinigung. Bisher zahlte die Antragsgegnerin die dafür erforderlichen 85,00 EUR monatlich aufgrund des § 11 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

Nachdem die ARGE, von der die Antragstellerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhält, die Übernahme der Kosten für die Haushaltshilfe abgelehnt hatte, wandte sich die Antragstellerin an die Antragsgegnerin. Diese lehnte eine Kostenübernahme mit Bescheid vom 29.03.2005 ab, weil weder Pflegeleistungen noch Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kämen. Eine Erhöhung des Regelsatzes für eine hauswirtschaftliche Versorgung sei sowohl nach dem SGB II als auch dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des § 70 SGB XII seien nicht erfüllt.

Den Widerspruch der Antragstellerin wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2005 zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben (SG Duisburg S 17 SO 154/05).

Die Antragstellerin hat am 31.05.2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den das Sozialgericht mit Beschluss vom 24.06.2005 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt hat, dass eine Anspruchsgrundlage für die von der Antragstellerin beantragte Hilfe nicht ersichtlich sei.

Gegen den am 06.07.2005 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 22.07.2005 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

Unter Beibehaltung ihrer Rechtsansicht, die sie unter Hinweis auf § 43 SGB I ergänzt, beantragt die Antragstellerin,

unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Duisburg vom 24.06.2005 nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte einschließlich den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe erfüllt sind.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer einstweiligen Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsgrundes, d.h. des materiellen Anspruches, für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Die Kosten der Haushaltshilfe sind gemäß § 70 Abs. 1 SGB XII vorläufig zu zahlen.

Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sollen Personen mit eigenem Haushalt Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist.

Trotz des missverständlichen Wortlauts "wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann" entspricht es dem Zweck der Vorschrift, sie auch auf Personen anzuwenden, die wie die Antragstellerin allein in einem Haushalt leben (vgl. dazu Grube/ Wahrendorf, Sozialhilfe, Kommentar, 2005, § 70 Rz. 7).

Auch bei all...

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