Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Eintritts der 30-jährigen Verjährung von geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen
Orientierungssatz
1. Das Eingreifen der 30-jährigen Verjährungsfrist von Beitragsansprüchen setzt nach § 25 Abs. 1 S. 2 SGB 4 voraus, dass der Beitragsschuldner die Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten hat. Hierzu reicht es aus, wenn der Vorsatz zur Vorenthaltung bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist eingetreten ist.
2. Der Beitragsschuldner muss nicht nur die Tatsachen kennen, die zur Beitragspflicht führen, sondern auch die Beitragspflicht selbst für möglich halten, vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2000 - B 12 KR 14/99 R.
3. Nach § 24 SGB 4 sind Säumniszuschläge auf geschuldete Beiträge nur dann nicht zu erheben, wenn der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Das Verschulden erfasst neben Vorsatz alle Grade der Fahrlässigkeit.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.3.2013 geändert. Die aufhebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 19.12.2012 wird insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin Beitragsforderungen für den Zeitraum bis zum 31.12.2006 nebst Säumniszuschlägen geltend macht. Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, soweit die Antragsgegnerin ihrer Forderung Arbeitsentgelt zugrunde legt, das sie nach § 14 Abs. 2 SGB IV hochgerechnet hat.
Von den Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragsgegnerin 3/4, die Antragstellerin 1/4.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.992,95 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese Sozialversicherungsbeiträge sowie darauf entfallende Säumniszuschläge nachfordert.
Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen für Sicherheitsdienste im Bereich des Objekt-, Personen- und Veranstaltungsschutzes. Im Anschluss an Ermittlungsmaßnahmen des Hauptzollamtes (HZA) Köln (beginnend ab Mitte 2006) und nach Anhörung der Antragstellerin (Anhörungsschreiben vom 15.08.2011) forderte die Antragsgegnerin für Tätigkeiten von in der Anlage näher bezeichneten Personen die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 59.971,78 Euro (einschließlich Säumniszuschlägen von 19.905,50 Euro) für die Zeit vom 1.2.2005 bis 31.7.2008 (Bescheid v. 19.12.2012). Die Auswertung von Ermittlungsunterlagen habe ergeben, dass die benannten Personen in versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zu der Antragstellerin gestanden hätten und entgegen deren Annahme keine selbständigen Subunternehmer gewesen seien. Zwar hätten die fraglichen Personen jeweils ein Gewerbe angemeldet und die entsprechenden für sie erbrachten Arbeitsleistungen als Subunternehmer in Rechnung gestellt, doch sprächen die tatsächlichen Verhältnisse gegen eine Beurteilung als selbständige Auftragnehmer. Bei den festgestellten Löhnen handele es sich um Nettolohn, der (fiktiv) auf einen zu vorbeitragenden Bruttolohn hochzurechnen sei. Bei sogenannten "illegalen Beschäftigungsverhältnissen" sei gemäß § 14 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) eine entsprechende Nettolohnvereinbarung zu unterstellen. Lediglich hinsichtlich der Arbeitnehmerin T. B. und für Teilzeiträume auch für den Arbeitnehmer E. X. erfolge eine Hochrechnung nicht, da deren Beschäftigungen als entgeltgeringfügig zu beurteilen seien und daher nur Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung nacherhoben würden. Die Beitragsansprüche seien auch nicht verjährt, da von vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen auszugehen sei.
Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 19.12.2012 am Montag, dem 22.1.2013, Widerspruch eingelegt und in der Folge bei dem Sozialgericht (SG) Köln einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Der Widerspruch habe nach § 7a Abs. 7 SGB IV aufschiebende Wirkung. Die Antragsgegnerin sei darüber hinaus unzutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den betroffenen Personen um abhängige Beschäftigte der Antragstellerin handele. Die betroffenen Personen seien aufgrund zahlreicher - näher dargelegter - Umstände (z. B. Gewerbeanmeldung, Tätigkeit für mehrere Auftraggeber, Art der gezahlten Vergütung) als Selbständige anzusehen, für die keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet würden.
Das SG Köln hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt (Beschluss v. 22.3.2013, auf dessen Gründe Bezug genommen wird).
Mit der Beschwerde wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
1. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, ...