rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 03.07.2001; Aktenzeichen S 12 (17) AL 87/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 03.07.2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Umstritten ist, ob die Beklagte ihren bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 02.08.1994 zurücknehmen und dem Kläger Arbeitslosenhilfe bewilligen muss.
Der 1942 geborene Kläger, der in einer Mietwohnung in D. lebt, ist seit 1991 Eigentümer eines von ihm bislang nicht selbst genutzten Mehrfamilienhauses in R.
Vom 01.04.1992 bis zur Erschöpfung dieses Anspruchs am 28.02.1994 bezog er Arbeitslosengeld. Die Bewilligung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.08.1994 mit der Begründung ab, der Kläger müsse mit Ausnahme eines Freibetrags von 8.000 DM zunächst das Hausgrundstück in R. verwerten, dessen Verkehrswert er selbst mit 90.000 DM angegeben habe. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögenswertes von 82.000 DM durch das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebliche wöchentliche Arbeitsentgelt von 1.290 DM ergebe sich, dass er für einen Zeitraum von 63 Wochen mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe habe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.1994 als unbegründet zurück.
Am 24.05.1995 beantragte der Kläger unter Hinweis darauf, dass die von der Beklagten errechneten 63 Wochen mittlerweile verstrichen seien, erneut Arbeitslosenhilfe. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.05.1995 und Widerspruchsbescheid vom 16.06.1995 mit der Begründung ab, der geltend gemachte Anspruch bestehe nunmehr deshalb nicht, weil der Kläger innerhalb der Vorfrist von einem Jahr weder Arbeitslosengeld bezogen noch mindestens 150 Kalendertage in einer der Erfüllung der Anwartschaftszeit dienenden Beschäftigung gestanden habe. Die dagegen erhobene Klage vom 19.06.1995 (SG Duisburg, S 14 Ar 138/95) nahm der Kläger im Erörterungstermin am 04.10.1995 zurück, nachdem die Beklagte die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 02.08.1994 nach § 44 SGB X zugesagt hatte.
Mit Bescheid vom 23.10.1995 und Widerspruchsbescheid vom 16.11.1995 lehnte es die Beklagte ab, den Bescheid vom 02.08.1994 nach § 44 SGB X zurückzunehmen und dem Kläger Arbeitslosenhilfe zu bewilligen. Deren Versagung sei im Hinblick auf das zu berücksichtigende Vermögen rechtmäßig gewesen. Hiergegen richtete sich die Klage des Klägers vom 08.12.1995, die das Sozialgericht Duisburg (S 12 Ar 285/95) am 31.10.1997 rechtskräftig abwies.
Am 11.03.1999 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 - (SozR 3-4220 § 6 Nr. 6) erneut die Überprüfung des Bescheides vom 02.08.1994. Er machte geltend, das von der Beklagten berücksichtigte Hausgrundstück diene seiner Alterssicherung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.09.1999 und Widerspruchsbescheid vom 11.11.1999 ab. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage vom 24.11.1999 (SG Duisburg, S 17/14 AL 304/99), die er im Erörterungstermin am 10.08.2000 zurücknahm.
Am 11.08.2000 stellte der Kläger einen weiteren Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, den die Beklagte mit Bescheid vom 11.09.2000 und Widerspruchsbescheid vom 16.11.2000 mit der Begründung ablehnte, der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe stehe die Vorschrift des § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) entgegen, nach der Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides bzw. der Stellung des entsprechenden Rücknahmeantrags erbracht werden könnten.
Zur Begründung seiner am 20.11.2000 erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, der von ihm geltend gemachte Anspruch ergebe sich unmittelbar aus dem Urteil des BSG vom 20.10.1998.
Durch Urteil vom 03.07.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2000 Bezug genommen.
Gegen das ihm am 11.07.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.07.2001 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Die ihm jetzt vorgehaltene Vier-Jahres-Grenze gelte in seinem Fall nicht, weil die Beklagte ihn arglistig getäuscht habe, indem sie seine Bedürftigkeit für (nur) 63 Wochen verneint, dann aber auch nach Ablauf dieses Zeitraums keine Arbeitslosenhilfe bewilligt habe. Im Übrigen sei die "Verjährung" durch seine Überprüfungsanträge immer wieder rechtzeitig unterbrochen worden. Die Beklagte habe von Anfang an unberücksichtigt gelassen, dass das Hausgrundstück in R. seiner Alterssicherung diene. Die Rechtswidrigkeit der damaligen Ablehnungsentscheidung ergebe sich jetzt aus dem Urteil des BSG vom 22.10.1998.
Der Kläger, der ab Dezember 1995 Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten hat und inzwischen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, beantragt sinngemäß, ...