nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 29.10.1999; Aktenzeichen S 3 (9) AL 258/98) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 7 AL 18/04 BH) |
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 12 AL 4/00 durch den Beschluss vom 24.08.2000 erledigt worden ist. Die Klage auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens wird als unzulässig abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Fortsetzung oder Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 24.08.2000 erledigten Verfahren L 12 AL 4/00. Er meint, durch diesen Beschluss sei das Verfahren nicht erledigt worden, weil solche Beschlüsse keine Rechtskraft entfalten könnten. Hilfsweise geht der Senat davon aus, dass der Kläger die Wiederaufnahme des oben genannten Verfahrens begehrt. Der Kläger sieht in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 13.05.2002 (- S 10 AL 122/00 -) eine Urkunde im Sinne vom § 580 Nr. 7 b ZPO. Durch diese Urkunde werde bewiesen, dass die Festsetzung der Sperrzeit vom 25.03.1992 bis 19.05.1992 als zweite Sperrzeit rechtswidrig gewesen sei und ihm Arbeitslosenhilfe ab 25.03.1992 bis heute zustehe.
Gleichzeitig war ein Verfahren L 12 AL 178/02 anhängig, in dem es um die Beseitigung der Folgen der zweiten Sperrzeit über § 44 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X) ging. Über diesen Rechtsstreit hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag ebenfalls entschieden.
Dieser Rechtsstreit hat folgenden Hintergrund: Der am 00.00.1959 geborene Kläger leistete nach seiner Abiturprüfung im Mai 1979 in der Zeit vom 02.07.1979 bis 31.10.1980 seinen Grundwehr- sowie Zivildienst ab. In der Zeit vom 01.01.1981 bis 09.02.1981 war der Kläger arbeitslos. Sodann war er für ca. 3 Monate im gewerbli chen Bereich tätig. Im Oktober 1981 nahm er ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität N auf, welches er nach 3 Semestern im Juli 1983 nicht mehr fortsetzte. Vom 01.08.1985 bis 23.01.1988 absolvierte er eine Ausbildung bei der Firma K in T. Dort war er bis 30.09.1988 als Industriekaufmann tätig. Während dieser Zeit machte er zudem an der Berufsakademie in Schleswig-Holstein den Abschluss zum Betriebwirt.
Am 27.09.1988 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Dies bewilligte ihm die Beklagte für die Zeit ab dem 01.10.1988. Nach Anspruchserschöpfung bezog der Kläger ab 30.09.1989 Arbeitslosenhilfe.
Mit Bescheid vom 17.04.1990 stellte die Beklagte den Eintritt einer ersten Sperrzeit für die Zeit vom 27.03. bis 21.05.1990 fest. Der Kläger habe sich am 26.03.1990 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, an einer praxis- und anwendungsorientierten Datenverarbeitungs-Maßnahme zur beruflichen Fortbildung teilzunehmen, für die die Beklagte eine Förderung der Teilnahme nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) über die Förderung der beruflichen Bildung zugesagt habe. Die Teilnahme an dieser Maßnahme sei dem Kläger zumutbar, weil er durch die Teilnahme am Praxistraining die berufliche Mobilität erheblich verbessern würde, zumal seit seiner Beschäftigungslosigkeit der technologische Wandel so weit fortgeschritten sei, dass er künftig ohne eine Auffrischung der beruflichen Kenntnisse Mühe haben werde, einen adäquaten Arbeitsplatz zu erhalten. Er werde gebeten, zu beachten, dass sein Leistungsanspruch erlösche, wenn er in Zukunft erneut Anlass für den Eintritt einer 8- oder 12wöchigen Sperrzeit gebe.
Nach Ablauf dieser Sperrzeit bezog der Kläger wieder durchgehend Leistungen von der Beklagten.
Mit Bescheid vom 11.05.1992 stellte die Beklagte erneut den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 25.03. bis 19.05.1992 fest. Gleichzeitig hob sie die Leistungsbewilligung ab 25.03.1992 auf und machte einen Erstattungsanspruch von 1.095,00 DM geltend. Sie stellte darüber hinaus unter Bezugnahme auf den ersten Sperrzeitbescheid vom 17.04.1990 das Erlöschen des Leistungsanspruchs des Klägers fest, da er nach Entstehung des Leistungsanspruchs schon einmal Anlass für den Eintritt einer das gesetzliche Normalmaß umfassenden Sperrzeit gegeben habe.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.1992 zurückwies.
Mit einer am 02.10.1995 erhobenen Klage vor dem Sozialgericht Detmold (Az. S 12 Ar 131/97) verfolgte der Kläger unter anderem das Ziel der Wiedereinsetzung seines Arbeitslosenhilfebezuges. Diese Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 08.10.1997 als unzulässig abgewiesen. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein, welche bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) unter dem Az. L 12 Ar 203/97 geführt wurde. Die Beteiligten beendeten dieses Verfahren durch Abschluss eines Vergleichs, nachdem die Beklagte einen Schriftsatz des Klägers vom 07.06.1996 als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wertete und sich bereit erklärte, den bestandskräftigen Bescheid vom 11.05.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.1992 zu überprüfen.
Im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens lehnte ...