nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 15.07.2003; Aktenzeichen S 10 AL 12/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 15.07.2003 wird zurückgewiesen. Die Klagen vom 12.05.2004 werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Gewährung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 27.03. bis 21.05.1990 und für die Zeit ab 25.03.1992.

Dies hat folgenden Hintergrund: Der am 00.00.1959 geborene Kläger leistete nach seiner Abiturprüfung im Mai 1979 in der Zeit vom 02.07.1979 bis 31.10.1980 seinen Grundwehr- sowie Zivildienst ab. In der Zeit vom 01.01.1981 bis 09.02.1981 war der Kläger arbeitslos. Sodann war er für ca. 3 Monate im gewerblichen Bereich tätig. Im Oktober 1981 nahm er ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität N auf, welches er nach 3 Semestern im Juli 1983 nicht mehr fortsetzte. Vom 01.08.1985 bis 23.01.1988 absolvierte er eine Ausbildung bei der Firma K in T. Dort war er bis 30.09. 1988 als Industriekaufmann tätig. Während dieser Zeit machte er zudem an der Berufsakademie in Schleswig-Holstein den Abschluss zum Betriebwirt.

Am 27.09.1988 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Dies bewilligte ihm die Beklagte für die Zeit ab 01.10.1988. Nach Anspruchserschöpfung bezog der Kläger ab 30.09.1989 Arbeitslosenhilfe.

Mit Bescheid vom 17.04.1990 stellte die Beklagte den Eintritt einer ersten Sperrzeit für die Zeit vom 27.03. bis 21.05.1990 fest. Der Kläger habe sich am 26.03.1990 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, an einer praxis- und anwendungsorientierten Datenverarbeitungs-Maßnahme zur beruflichen Fortbildung teilzunehmen, für die die Beklagte eine Förderung der Teilnahme nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) über die Förderung der beruflichen Bildung zugesagt habe. Die Teilnahme an dieser Maßnahme sei dem Kläger zumutbar, weil er durch die Teilnahme am Praxistraining die berufliche Mobilität erheblich verbessern würde, zumal seit seiner Beschäftigungslosigkeit der technologische Wandel so weit fortgeschritten sei, dass er künftig ohne eine Auffrischung der beruflichen Kenntnisse Mühe haben werde, einen adäquaten Arbeitsplatz zu erhalten. Er werde gebeten, zu beachten, dass sein Leistungsanspruch erlösche, wenn er in Zukunft erneut Anlass für den Eintritt einer 8- oder 12wöchigen Sperrzeit gebe.

Nach Ablauf dieser Sperrzeit bezog der Kläger wieder durchgehend Leistungen von der Beklagten.

Mit Bescheid vom 11.05.1992 stellte die Beklagte erneut den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 25.03. bis 19.05.1992 fest. Gleichzeitig hob sie die Leistungsbewilligung ab 25.03.1992 auf und machte einen Erstattungsanspruch von 1.095,00 DM geltend. Sie stellte darüber hinaus unter Bezugnahme auf den ersten Sperrzeitbescheid vom 17.04.1990 das Erlöschen des Leistungsanspruchs des Klägers fest, da er nach Entstehung des Leistungsanspruchs schon einmal Anlass für den Eintritt einer das gesetzliche Normalmaß umfassenden Sperrzeit gegeben habe.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.1992 zurückwies.

Mit einer am 02.10.1995 erhobenen Klage vor dem Sozialgericht Detmold (Az. S 12 Ar 131/97) verfolgte der Kläger unter anderem das Ziel der Wiedereinsetzung seines Arbeitslosenhilfebezuges. Diese Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 08.10.1997 als unzulässig abgewiesen. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein, welche bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) unter dem Az. L 12 Ar 203/97 geführt wurde. Die Beteiligten beendeten dieses Verfahren durch Abschluss eines Ver gleichs, nachdem die Beklagte einen Schriftsatz des Klägers vom 07.06.1996 als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wertete und sich bereit erklärte, den bestandskräftigen Bescheid vom 11.05.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.1992 zu überprüfen.

Im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.09.1998 die Rücknahme des Bescheides vom 11.05.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.1992 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.1998 zurück. Dagegen führte der Kläger erneut vor dem Sozialgericht Detmold ein Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 3 (9) AL 258/98 mit dem Begehren, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, den Bescheid vom 11.05.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.1992 zurückzunehmen und ihm Arbeitslosenhilfe fortlaufend ab 25.03.1992 zu gewähren.

Am 11.08.1999 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Rücknahme des Sperrzeitbescheides vom 17.04.1990 gem. § 44 SGB X.

In der Folgezeit wies das Sozialgericht Detmold die unter dem Az. S 3 (9) AL 258/98 geführte Klage mit ...

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