Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.05.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.05.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

I.

Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten, die anlässlich seiner Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme am 13.03.2015 angefallen sind (Fahrtkosten für 316 km [einfache Strecke] sowie Verpflegungskosten iHv 15 EUR).

Gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2020 hat er am 20.07.2020 Klage beim Sozialgericht Dortmund erhoben. Mit richterlicher Verfügung vom 27.01.2022, die am 07.02.2022 ausgeführt worden ist und dem Kläger durch Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung (Postzustellungsurkunde vom 11.02.2022) zugestellt worden ist, hat das Sozialgericht Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 bestimmt. Der Kläger hat noch weitere Klagen bei dem Sozialgericht geführt, innerhalb derer er mit Schreiben vom 11.03.2022 eine Terminierung der verschiedenen Streitsachen ebenfalls für den 10.05.2022 angeregt hatte. Am 03.05.2022 hat der Kläger unter Vorlage einer "Unabkömmlichkeitsbescheinigung" seines Arbeitgebers eine Aufhebung des Termins beantragt. Sein Arbeitseinsatz sei "vor Ende Januar 2022" festgelegt worden, hiervon wisse er erst "seit kurzer Zeit". Mit Schreiben vom 04.05.2022 hat das Sozialgericht dem Kläger mitgeteilt, dass an dem Verhandlungstermin festgehalten werde. Der Kläger habe keinen erheblichen Grund für die Terminsverlegung geltend gemacht. Er habe ausreichend Zeit gehabt, mit seinem Arbeitgeber seine Verhinderung aufgrund der Wahrnehmung des Gerichtstermins abzusprechen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger seine bereits Ende Januar 2022 festgelegte Arbeitszeit erst kurz vor dem Terminsverlegungsantrag erfahren habe. Mit Schreiben vom 04.05.2022 hat der Kläger erneut Terminsverlegung beantragt, da er nicht habe wissen können, dass er in der Terminswoche bei der Arbeit unabkömmlich sei. Mit Schreiben vom 06.05.2022 hat das Sozialgericht dem Kläger erneut mitgeteilt, dass es bei der Terminierung verbleibe. Mit Schreiben vom 07.05.2022 hat der Kläger beantragt, ihm eine Teilnahme an der Sitzung per Video gem. § 110a SGG zu ermöglichen. Mit Beschluss vom 09.05.2022, dessen Inhalt dem Kläger von der Geschäftsstelle telefonisch mitgeteilt worden ist, hat das Sozialgericht diesen Antrag abgelehnt. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine Videositzung könnten angesichts der Kürze der Zeit bis zur Sitzung nicht geklärt werden (Bezugnahme auf Bayerisches LSG Beschluss vom 16.06.2021 - L 13 R 201/20).

Mit Schriftsatz vom 09.05.2022 hat der Kläger die Klage begründet und ausgeführt, die Höhe der geltend gemachten Kostenerstattung liege über 750 EUR.

In der mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 ist für den Kläger niemand erschienen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.05.2022, das dem Kläger am 08.06.2022 zugestellt worden ist, abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.

Der Kläger hat am 06.07.2022 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung erhoben. Der Streitwert liege über 750 EUR, weil er dies so mitgeteilt habe. Hieran ändere der Umstand, dass die geltend gemachten Fahrkosten nur 189,60 EUR zuzüglich 15 EUR Verpflegungskosten betrügen, nichts. Der angefochtene Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig. Sein persönliches Erscheinen zu der Sitzung sei angeordnet gewesen, die entgegenstehende Feststellung in dem Urteil sei unzutreffend. Die Ladung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da er erst ab dem 01.02.2022 in Y. gewohnt habe, die Ladung aber schon unter dem 27.01.2022 an diese Adresse verfügt worden sei. Die Ablehnung seiner Anträge auf Terminsverlegung bzw. Gestattung der Teilnahme an der Sitzung per Video begründe Verfahrensfehler.

II.

1) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dies ist hier der Fall. Gegenstand des Verfahrens ist die Erstattung von Reise- und Verpflegungskosten für die der Kläger Fahrtkosten iHv 189,60 (2 x 316 EUR x 0,30 EUR = 189,60 EUR) und Verpflegungskosten (15 EUR) geltend macht. Zwar hat der Kläger ohne Angabe von Gründen ausgeführt, der Streitwert sei höher als 750 EUR. Eine pauschale Erweiterung des Klageantrages, die willkürlich ohne sachlichen Grund erfolgt, ist jedoch missbräuchlich und bleibt bei der Festlegung des Berufungsstreitwerts demzufolge...

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