Entscheidungsstichwort (Thema)
Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
Orientierungssatz
1. Bei der Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 S. Nr. 2 SGG ist eine Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Leistungsträgers vorzunehmen.
2. Kann nach Prüfung des Gerichts der geltend gemachte Anspruch im Hauptsacheverfahren nicht mehr durchgesetzt werden, so ist eine Verpflichtung der Behörde durch einstweiligen Rechtsschutz ausgeschlossen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.09.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Leistungsabsenkung nach § 31 SGB II vom 01.08. bis zum 31.10.2007.
Die mit ihrem Ehemann lebende Antragstellerin bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II, die der Bedarfsgemeinschaft für den hier streitigen Zeitraum durch Bescheid vom 08.03.2007 bis zum 30.09.2007 in Höhe von monatlich 1.036,27 EUR, mit Bescheid vom 28.08.2007 für Oktober 2007 in Höhe von 944,27 EUR, für den Folgezeitraum bis zum 31.03.2008 in Höhe von wiederum 1.036,27 EUR bewilligt wurden.
Am 13.12.2006 unterzeichnete sie eine Eingliederungsvereinbarung, in der sie sich u.a. verpflichtete, bis zum 30.03.2007 bei der Antragsgegnerin vorzusprechen. In der Eingliederungsvereinbarung wird auf leistungsrechtliche Nachteile bei Nichteinhaltung hingewiesen. Nachdem die Antragstellerin bis zum 30.03.2007 nicht vorstellig geworden war, senkte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.07.2007, gestützt auf § 31 SGB II den der Antragstellerin zustehenden Anteil des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.10.2007 um 30 v.H. der maßgebenden Regelleistung ab, woraus sich eine Absenkung in Höhe von 94,00 EUR monatlich ergab.
Den Widerspruch hiergegen wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 31.07.2007 zurück.
Mit durch Schreiben vom 13.08.2007, dem der Widerspruchsbescheid vom 31.07.2007 beigefügt war, beim Sozialgericht am 16.08.2007 gestelltem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat sich die Antragstellerin gegen die Absenkung ihrer Leistung nach dem SGB II gewandt. Mit Schreiben vom 10.09.2007 hat das Sozialgericht auf die Erforderlichkeit einer Klageerhebung für den Erfolg des Eilverfahrens hingewiesen.
Mit Schreiben vom 19.09.2007, das beim Sozialgericht am 20.09.2007 eingegangen ist, hat die Antragstellerin daraufhin Klage erhoben (S 29 AS 282/07).
Mit Beschluss vom 24.09.2007 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Für den Absenkungszeitraum August und September 2007 sei der Antrag als auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren S 29 AS 282/07 gerichtet anzusehen, bleibe aber erfolglos. Die Erfolgsaussichten der Klage seien nicht sicher einzuschätzen. Die in dieser Lage zur Entscheidung über die Aussetzung erforderliche Abwägung gehe zu Ungunsten der Antragstellerin aus, weil ihr bei Weiterbezug von 70 % der Regelleistung kein unzumutbarer Nachteil drohe.
Für Oktober 2007 richte sich der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, bleibe aber erfolglos, weil bei Weiterbezug von 70 v.H. kein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) bestehe. Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den am 27.09.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 11.10.2007. Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 15.10.2007), ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass sich das Rechtsschutzbegehren bezüglich des Zeitraumes August und September 2007 nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG richtet, weil die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel bereits bei Wiederaufleben der Bewilligung aus dem Bescheid vom 08.03.2007 erreicht, für den Folgezeitraum nach § 86b Abs. 2 Satz 2, weil insoweit nur die bereits abgesenkte Bewilligung aus dem Bescheid vom 26.08.2007 vorliegt.
Der Widerspruchsbescheid vom 31.07.2007 ist unter Zugrundelegung des in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin aufzufindenden Abgangsvermerkes vom 01.08. und unter Beachtung der Zugangsfiktion aus § 37 Abs. 2 Satz 1 am 04.08.2007 bekannt gegeben worden und war daher bis zum Ablauf des 04.09.2007 entsprechend der korrekten und vollständigen Rechtsbehelfsbelehrung durch Klage beim Sozialgericht anfechtbar, wenn der Abgangsvermerk vom 01.08.2007 zugleich die Aufgabe zur Post i.S. von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X dokumentiert. Jedenfalls lag er der Antragstellerin bei Abfassung des Schreiben vom 13.08.2007, mit dem der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gestellt wurde, bereits vor. Denn der Widerspruchsbescheid ist zusammen mit diesem Schreiben in ein...