Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufrechnung des Leistungsträgers mit Leistungen des SGB 2
Orientierungssatz
1. Die Aufrechnung gegen sozialrechtliche Leistungsansprüche kann auch durch verwaltungsrechtliche Willenserklärung ohne den Charakter eines Verwaltungsaktes erfolgen. Bei der Aufrechnung mit Leistungen des SGB 2 ist das Höchstmaß von 10 % der Regelleistung zu beachten.
2. Solange ein Anspruch auf Unterlassen der Aufrechnung nicht besteht, gibt es erst recht keinen Anspruch auf eine Wiederauszahlung der bereits aufgerechneten Regelleistungsanteile, auch nicht im Verfahren es einstweiligen Rechtsschutzes.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 31.08.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Tilgung eines ihr auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 SGB II gewährten Darlehens für Renovierungskosten durch Aufrechnung mit monatlichen Leistungen nach dem SGB II.
Bei Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II bewohnte die alleinstehende Antragstellerin eine 84,54 qm große Wohnung, für die eine Gesamtmiete ohne Heizkosten von 555,02 EUR aufzuwenden war.
Mit Schreiben vom 05.04.2004 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, dass ihr nach dem SGB II ein angemessener Wohnraum bis 45 qm auf Dauer zustehe und forderte die Antragstellerin zur Reduzierung ihrer Wohnkosten durch Umzug, Untervermietung oder auf andere Weise binnen 6 Monaten auf. Für die Zeit nach Ablauf von 6 Monaten kündigte die Antragsgegnerin an, bei nicht ausreichender Bemühung um angemessenen Wohnraum und Verbleib in der alten Wohnung die nach dem SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten auf das ihrer Ansicht nach angemessene Maß zu reduzieren. Diese Absenkung nahm die Antragsgegnerin ab 0ktober 2006 vor. Das hiergegen angestrengte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 5 AS 374/06 ER) war teilweise erfolgreich. Mit Beschluss vom 29.09.2006 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 08.11.2006 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, die tatsächlichen Unterkunftskosten der Antragstellerin bis einschließlich Dezember 2006 zu übernehmen und im übrigen den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde hiergegen blieb erfolglos (L 12 B 179/06 AS ER LSG NW).
Auch für den Folgezeitraum ab dem 01.01.2007 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin nur noch Unterkunftskosten in Höhe der als angemessen angesehenen Aufwendungen. Der auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung der tatsächlichen Unterkunftskosten vom 01.01.2007 bis zum 30.04.2007 gerichtete Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren blieb erfolglos (Beschluss des SG Dortmund vom 22.03.2007 - S 5 AS 75/07 ER). Die Beschwerde hiergegen wurde zurückgewiesen (Beschluss des LSG NW vom 27.06.2007 - L 12 B 76/07 AS ER - ).
Am 26.01.2007 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin die Anmietung einer 62,60 qm großen Wohnung zur einer monatlichen Grundmiete von 247,30 EUR zuzüglich einer monatlichen Betriebskostenvorauszahlung von 69,00 EUR mit und beantragte am 29.01.2007 die Übernahme eines für die Anmietung der Wohnung erforderlichen Genossenschaftsanteiles in Höhe von 1.278,00 EUR sowie die Übernahme von Umzugskosten.
Beides lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 05.02.2007 ab und wies den Widerspruch der Antragstellerin hiergegen mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2007 zurück. Die Größe der neu angemieteten Wohnung von 62,60 qm übersteige deutlich das für Alleinstehende als angemessen anzusehende Maß von 45 qm. Bei einer angemessenen Kaltmiete von 5,24 EUR pro qm ergebe sich unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnfläche von 45 qm eine angemessene monatliche Miete von 235,80 EUR. Die tatsächlich aufzubringenden Unterkunftskosten für die neue Wohnung lägen darüber. Mangels erteilter Zustimmung zum Umzug sowie mangels Zustimmungsfähigkeit der angemieteten neuen Unterkunft sei die Übernahme der Renovierungskosten sowie des Genossenschaftsanteiles abzulehnen.
Mit Bescheid vom 27.02.2007 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 690,75 EUR monatlich vom 01.03.2007 bis 31.08.2007 und berücksichtigte hierbei nur die als angemessen angesehenen Unterkunftskosten.
Hinsichtlich der Übernahme von Renovierungskosten bot die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine darlehensweise Bewilligung von 685,00 EUR an. Am 09.03.2007 beantragte die Antragstellerin ein Darlehen von 685,00 EUR für die Renovierungskosten und unterzeichnete dabei eine Erklärung, wonach eine Kostenübernahme nur in Form eines Darlehens erfolgen könne und das Darlehen durch monatliche Aufrechnung bis zu 10 v.H. der Regelleistung getilgt werde.
Mit Bescheid vom 22.03.2007 bewilligte die Antragsgegnerin antragsgemäß ein Darlehen unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 SGB II in Höhe von 685,00 EUR, das durch monatliche Aufrechnung bis zu 10 v.H. des Re...