Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Übernahme von Renovierungskosten als Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger

 

Orientierungssatz

1. Grundsätzlich zählen notwendige Renovierungskosten zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB 2.

2. Ein Anspruch auf Übernahme der Renovierungskosten ergibt sich aus § 22 SGB 2 aber dann nicht, wenn der Hilfebedürftige eine unangemessen große Wohnung anmietet. Renovierungskosten für eine solche Wohnung sind gleichfalls nicht angemessen. Das gilt erst recht dann, wenn der Grundsicherungsberechtigte trotz Hinweises auf die Kriterien der Angemessenheit eine unangemessen große Wohnung angemietet hat.

 

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches vom 19.04.2007 gegen den Bescheid vom 22.03.2007 wird abgelehnt. I.

 

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Antragstellerin wehrt sich mit dem Eilantrag gegen die Einbehaltung von 34, 50 EUR von dem ihr nach dem SGB II gewährten Regelsatzes der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die die Antragsgegnerin zur Rückzahlung eines der Antragstellerin gewährten Darlehens einbehält. Mit Bewilligungsbescheid vom 27.02.07 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit vom 01.03.07 bis zum 31.08,07 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 690, 75 EUR. Aus Anlass der Anmietung einer neuen Wohnung für die Zeit ab dem 01.05.07 änderte die Antragsgegnerin die monatlichen Leistungen ab diesem Zeitpunkt mit Bescheid vom 26.04.07 dahingehend ab, dass die Antragstellerin noch 668, 80 erhielt. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 02.06.07 trug die-Antragsgegnerin der gesetzlichen Erhöhung des Regelsatzes um 2 EUR Rechnung und erhöhte die Leistungen entsprechend. Mit Bescheid vom 30.07.07 bewilligte die Antragsgegnerin monatliche Leistungen in Höhe von 670, 80 EUR. Bereits in der Vergangenheit hat die Antragstellerin in mehreren Eilverfahren geltend gemacht, ihr stünden höhere Leistungen im Zusammenhang mit der Anmietung von Wohnungen zu. Mit Beschluss vom 08.11.2006 (Az: S 5 AS 374/06 ER) wurden der Antragstellerin die Voraussetzungen für die Anmietung angemessenen Wohnraumes erläutert. Dabei wurde die Antragstellern insbesondere auch darüber informiert, dass eine Wohnungsgröße von bis zu 45 qm für eine alleinstehende Person und eine Nettokaltmiete von maximal 5,24 EUR als angemessen anzusehen seien wobei auch einer dieser Faktoren überschritten werden könne, wenn der andere Faktor sich durch die Umstände des konkreten.Einzelfalles verringert (sog. Produkttheorie, vgl BSG, Urteil v. 07.11.06, B 7b AS 18/06). Die von der Antragstellerin hiergegen eingereichte Beschwerde hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 20.12.2006 (Az: L 12 B 179/06 AS-ER) unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragstellerin sei mit Beschluss des Sozialgerichts vom 08.11.2006 ausführlich und zutreffend dargelegt worden, nach welchen Kriterien sich die Frage der Angemessenheit der Wohnung bestimme. Gleichwohl mietete die Antragstellerin für die Zeit ab dem 01.05.2007 eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 62,60 m2 und einer Nettokaltmiete von 247,30 EUR an. Darüber hinaus war diese Wohnung in der Weise renovierungsbedürftig, dass erhebliche Tapezierarbeiten durchgeführt werden mussten. Unter dem 09.03.2007 beantragte die Antragstellerin für die neue Wohnung die Erstattung von Tapezierkosten als Darlehen in Höhe von insgesamt 668,00 EUR von denen 500,00 EUR auf Kosten für einen Tapezierer und der übrige Betrag auf Tapetenmaterialien entfiel. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, selbst nicht zu den Tapezierarbeiten in der Lage zu sein. Im Antragsformular befindet sich unter anderem folgende Passage: "Mir ist bekannt, dass eine Kostenübernahme nur in Form eines Darlehens erfolgen kann. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistungen getilgt." Mit dem angefochtenen Bescheid vom. 22.03.2007 bewilligte die Antragsgegnerin antragsgemäß ein Darlehen in Höhe von 685,00 EUR unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 SGB II. Das Darlehen sei nach § 23 Abs.1 S.3 SGB II durch monatliche Aufrechnung bis zu 10 v.H. des Regelsatzes zu tilgen. Monatlich werde ab dem 01.05.07 ein Betrag von 34, 50 EUR aufgerechnet. Bei dieser Entscheidung habe die Antragsgegnerin von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin berücksichtigt. Hiergegen legte die Antragstellerin am 23.04.2007 Widerspruch ein, zu deren Begründung sie vortrug, der Widerspruch richte sich nicht gegen die Leistung des avisierten Betrages, sondern gegen die in dem Bescheid enthaltene Rückzahlungsverpflichtung. Leistungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen stünden ihr als Beihilfe zu. Derartige L...

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