Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.09.2006 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger, der als Verwaltungsangestellter beschäftigt war, meldete sich nach der Aussteuerung durch die Krankenkasse am 08.07.2005 arbeitslos unter Hinweis auf seine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte bewilligte Arbeitslosengeld ab dem 13.07.2005. Mit Schreiben vom 13.02.2006 lud die Beklagte den Kläger zu einem Gespräch über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation ein unter Belehrung über die Folgen eines Meldeversäumnisses. Der Kläger nahm den Termin nicht wahr. Er begründete dies damit, dass er den Termin versehentlich in seinem Kalender unter dem 08.03.2006 eingetragen habe. Daraufhin stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 08. bis 14.03.2006 fest und hob die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum auf (Bescheid vom 13.03.2006, Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006).
Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe einen wichtigen Grund für die Nichtwahrnahme des Meldetermins gehabt, weil er arbeitsunfähig gewesen sei. Im Übrigen müssten in Fällen, in denen wie bei ihm das Arbeitslosengeld im Wege der Nahtlosigkeit gewährt werde, besondere Kriterien hinsichtlich der Meldeverpflichtung gelten. Die Einladung sei im Hinblick auf seine berufliche und gesundheitliche Situation sinnlos gewesen.
Mit Beschluss vom 29.09.2006 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die dagegen eingelegte Beschwerde ist zulässig, auch wenn die streitige Leistung nicht die für die zulassungsfreie Berufung erforderliche Beschwer von mehr als 500,- EUR (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) erreicht. Auch in diesem Fall bleibt die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 SGG zulässig, wonach gegen die Entscheidungen der Sozialgerichts mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht stattfindet, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 172 Rn 1; Frehse in Jansen, Kommentar zum SGG, 2. Auflage, § 172 Rn 1, 13; Zeihe, Kommentar zum SGG, § 172 Rn 5a; a.A. LSG Hamburg; Breithaupt 1985, 807). Die Beschwerde ist nicht kraft Gesetzes gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO), der über § 73a Abs. 1 S. 1 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, ausgeschlossen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage, Kapitel VI Rn 72 mwN; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O.; Peters/Sautter/ Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Auflage, § 172 Rn 23; LSG Baden-Württemberg Beschl. v. 02.01.2007 - L 13 AS 4100/06 PKH-B; a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.09.2005 - L 8 AL 1862/05 PKH-B; LSG Niedersachsen Beschl. v. 06.12.2005 - L 8 B 147/05 AS).
§ 127 Abs. 2 Satz 2. 2. Alt. ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887) bestimmt, dass die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht statthaft ist, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 (ZPO) genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. § 511 ZPO, der die Statthaftigkeit der Berufung im Zivilprozess regelt, ist jedoch mit der Regelung über die Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren in § 144 SGG nicht identisch. Die analoge Anwendung letzterer Vorschrift im sozialgerichtlichen Prozesskostenhilfe-Verfahren scheitert am Fehlen einer planwidrigen gesetzgeberischen Lücke (vgl. Peters/Sautter/Wolff a.a.O.; LSG Baden-Württemberg Beschl. v. 02.01.2007 - L 13 AS 4100/06 PKH-B; a.A. LSG Baden-Württemberg Beschl. v. 06.09.2005 - L 8 AL 1862/05 PKH-B).
Der in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Reform des Zivilprozesses einschließlich der Änderung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgelegte Entwurf des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes sah vor, dass die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 86b sowie gegen Beschlüsse in Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht gegeben ist, wenn im Verfahren zur Hauptsache die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 der Zulassung bedürfte (BT-Drucks. 14/ 5943 S. 11). Hierdurch sollte eine Entlastung der Landessozialgerichte in Bezug auf Nebenentscheidungen bei Streitigkeiten erfolgen, die wegen der Hauptsache grundsätzlich nicht in die Berufungsinstanz gelangen können (BT-Drucks. a.a.O. S. 27 zu Nummer 56). Diese Bestimmung ist jedoch auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss) gestrichen worden, weil entsprechend einer in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Änderung (Entwurf eines Rechtsmittelbereinigungsgesetzes, BT-Drucks. 405/01 vom 01. Juni 2001) auch die Besc...