Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren
Orientierungssatz
1. Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts steht nicht entgegen, wenn der Wert der Beschwer die nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i. V. m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG geltende Zulässigkeitsschwelle von mehr als 750.- €. nicht übersteigt.
2. Die analoge Anwendung des § 144 SGG im sozialgerichtlichen PKH-Verfahren scheitert am Fehlen einer planwidrigen gesetzgeberischen Lücke.
3. Durch das am 1. 4. 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des SGG sollte die zweite Instanz mit einer Nebenentscheidung in solchen Verfahren, in denen der höhere Rechtszug für das Hauptsacheverfahren grundsätzlich nicht eröffnet sein soll, nicht befasst werden. Gleichwohl reicht dieser Gesichtspunkt nicht aus, im Wege der richterlichen Fortbildung die Beschränkung des Beschwerderechts vorzunehmen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.09.2009 geändert.
Dem Kläger wird ab dem 05.08.2009 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N, N, beigeordnet.
Gründe
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung einer Restzahlung von 515,31 EUR (Angabe bei Klageerhebung) bzw. von 509,60 EUR (Bezifferung im Beschwerdeschriftsatz vom 07.10.2009).
Mit Bescheid vom 19.12.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.07.2007 unter Berücksichtigung monatlicher Ansprüche auf eine Regelleistung nach § 20 SGB II in Höhe von 345,00 EUR abzgl. anrechenbarer Erwerbseinkünfte des Klägers in Höhe von 28,00 EUR im September, 84,00 EUR im Oktober, 76,00 EUR im November, 80,00 EUR im Dezember 2006 sowie unter Abzug von 80,00 EUR im Januar 2007 zuzüglich der Unterkunftskosten.
Mit Klageerhebung im vorliegenden Verfahren am 10.11.2008 hat der Kläger unter anderem beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 515,31 EUR nebst 5 % über den Basiszinssatz seit dem 18.02.2008 zu verurteilen.
In einem am 27.07.2009 abgehaltenen Erörterungstermin wurde die Klage auf den genannten Anspruch beschränkt und für seine Durchsetzung Prozesskostenhilfe beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging beim Sozialgericht am 05.08.2009 ein. Im Anschluss an den Erörterungstermin hat der Kläger Kontenauszüge, die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.07.2009 eine Aufstellung der im Zeitraum von August 2006 bis einschließlich Januar 2007 erbrachten Leistungen zugunsten des Klägers vorgelegt. Aus dieser Aufstellung ergibt sich neben an den jeweiligen Unterkunftsgeber geleisteten Unterkunftskosten eine Summe der Direktauszahlungen an den Kläger von 1.191,00 EUR. In dem genannten Schriftsatz gibt die Beklagte weiter an, der Kläger habe am 13.12.2006 noch eine Erstattung von 268,28 EUR erhalten und damit insgesamt 1.359,28 EUR. Dieser Betrag entspreche deswegen nicht in vollem Umfang dem monatlichen Regelleistungsanspruch, weil von den monatlichen Hilfeansprüchen mit Einverständnis des Klägers die vollständigen Nutzungsentschädigungen bzw. Mieten an die jeweiligen Unterkunftsgeber gezahlt worden seien. Diese Zahlungen hätten auch Kosten, wie beispielsweise die mit den Regelleistungen abgegoltene Warmwasserbereitung umfasst. Zudem seien für die Monate August bis November 2006 unangemessene Heizkosten angefallen und im Zuge der Bedarfsermittlung nur im Umfang der örtlichen Angemessenheitswerte berücksichtigt worden. Insofern habe der Kläger einen Teil der tatsächlichen Heizkosten aus seinen monatlichen Regelleistungen gezahlt.
Mit Beschluss vom 25.09.2009 hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von §§ 73a SGG, 114 ZPO abgelehnt. Der Kläger hat gegen den am 30.09.2009 zugestellten Beschluss am 14.10.2009 Beschwerde eingelegt, mit der er die Zahlung von viermal 127,40 EUR geltend macht.
Die Beklagte hält die Beschwerde unter Bezugnahme auf eine Rechtsprechung des LSG Bayern (Beschluss vom 22.10.2009 - L 7 AS 525/09 B PKH -) wegen Nichterreichung eines Wertes der Beschwer von 750,00 EUR für unzulässig.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die entgegen der Annahme der Beklagten Beschwerde ist zulässig.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der mit 509,80 EUR (4 x 127,40 EUR) bezifferte Wert der Beschwer die nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung durch das (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I, 444) i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGG i.d.F. des genannten Gesetzes geltende Zulässigkeitsschwelle von mehr als 750,00 EUR nicht übersteigt.
Zwar garantiert das Grundgesetz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich auch im Prozesskostenhilfeverfahren keinen Instanzenzug (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts v...