Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld als voll anzurechnendes Einkommen bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen

 

Orientierungssatz

1. Bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB 2 wird grundsätzlich jedes Einkommen angerechnet. Das Kindergeld ist Einkommen des minderjährigen Kindes, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.

2. Die seit dem 1. 1. 2011 geltende Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Bedarf des betreuenden Elternteils und der des Kindes im System der Grundsicherung durch die Regelsätze und die Zusatzleistungen umfassend gesichert ist und dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wird.

3. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bestehen nicht.

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 15.11.2011 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Kläger, die im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) stehen, wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ihre am 26.06.2011 erhobene Klage.

Mit Bescheid vom 03.12.2010 bewilligte der Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) den Klägern Leistungen für Dezember 2010 in Höhe von 1.188,57 EUR sowie für den Zeitraum Januar bis Mai 2011 in Höhe von 888,57 EUR mtl ...

Mit angefochtenem Bescheid vom 17.12.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern aufgrund einer Mieterhöhung Leistungen für den Zeitraum Januar bis Mai 2011 in Höhe von 922,48 EUR pro Monat. Hierbei legte der Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 515,48 EUR und einen Bedarf an Regelleistungen in Höhe von 861,00 EUR (323,00 EUR + 323,00 EUR + 215,00 EUR) zugrunde. Dem stellte er Einkommen in Höhe von 300,00 EUR bei der Klägerin zu 2) und Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR bei der Klägerin zu 3) gegenüber. Von diesem Einkommen brachte der Beklagte bei der Klägerin zu 2) die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR in Abzug.

Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrem am 19.01.2011 erhobenen Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, nach § 10 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) seien beim Elterngeld 300,00 EUR anrechnungsfrei. Der Beklagte wies die Kläger darauf hin, dass sich die Rechtslage durch Inkrafttreten des Zweiten Haushaltsbegleitungsgesetzes geändert habe. Die Kläger erwiderten hierauf, sie hielten die Änderung für verfassungswidrig.

Mit Bescheid vom 03.02.2011 änderte der Beklagte den Bescheid vom 03.12.2010 aufgrund Arbeitseinkommens des Klägers zu 1) für die Zeit vom 01.03.2011 bis zum 31.05.2011 ab und bewilligte der Bedarfsgemeinschaft unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens des Klägers zu 1) in Höhe von 400,00 EUR abzüglich eines Freibetrags in Höhe von 130,00 EUR sowie der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR sowie eines monatlichen Einkommens der Klägerin zu 2) in Höhe von 300,00 EUR abzüglich 30,00 EUR und dem Kindergeld der Klägerin zu 3) in Höhe von 184,00 EUR insgesamt 682,48 EUR mtl ...

Mit weiterem Bescheid vom 26.03.2011 berücksichtigte der Beklagte die Erhöhung der Regelbedarfe zum 01.01.2011 und bewilligte den Klägern für die Zeit vom 01.01.2011 bis 28.02.2011 monatlich 932,48 EUR und für die Zeit vom 01.03.2011 bis 31.05.2011 in Höhe von 692,48 EUR mtl ...

Mit Bescheid vom 06.05.2011 berücksichtigte der Beklagte Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe für den Zeitraum Januar 2011 in Höhe von nunmehr 531,00 EUR statt bislang 515,48 EUR, da der Abzug für die Erzeugung von Warmwasser ab dem 01.01.2011 weggefallen war Der Beklagte bewilligte den Klägern für diesen Zeitraum Leistungen in Höhe von 948,00 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 06.05.2011 berücksichtigte der Beklagte, dass die Kläger Ende März 2011 das letzte Elterngeld bekommen haben dürften und bewilligte für den März 2011 Leistungen in Höhe von 708,00 EUR und für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis 31.05.2011 in Höhe von 978,00 EUR.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.12.2010 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid ist den Bevollmächtigten der Kläger laut deren Eingangsvermerk auf dem Bescheid am 19.05.2011 zugestellt worden.

Mit Telefax vom 20.06.2011 haben die Kläger Klage vor dem Sozialgericht erhoben und beantragt, den Beklagen unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2011 zu verurteilen, ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt sowie für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II ohne Anrechnung von Elterngeld zu bewilligen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2011 zu verurteilen, ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Sie haben daneben beantragt,

ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte B zu bewilligen.

Mit Beschluss vom 15.11.2011, den K...

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