Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung des Elterngeldes auf Leistungen der Grundsicherung

 

Orientierungssatz

1. Nach § 11 Abs. 1 SGB 2 sind im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB 2 als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11 b SGB 2 abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen.

2. Nach § 10 Abs. 5 BEEG werden das Elterngeld und vergleichbare Leistungen nach dem SGB 2, dem SGB 12 und nach § 6 a BKGG seit dem 1. 1. 2011 in vollem Umfang berücksichtigt.

3. Die gesetzliche Neuregelung ist verfassungsgemäß. Gesetzesänderungen genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen das gesetzlich verfolgte Gemeinwohlinteresse bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. März 2010 - 1 BvR 3163/08 sowie vom 22. Mai 2001 - 1 BvL 4/96.

4. Ebenso wenig sind Art. 3 GG und Art. 6 Abs. GG verletzt. Hinsichtlich der Zahlung des Elterngeldes werden alle elterngeldberechtigten Personen ebenso gleichbehandelt wie hinsichtlich der Anrechnung der Leistungen auf das SGB 2.

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 16.05.2012 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ohne Anrechnung von Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz (BEEG).

Die Kläger zu 1) und 2) sind irakische Staatsbürger, Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (Kl. 1) bzw. § 30 des Aufenthaltsgesetzes mit Gestattung einer Erwerbstätigkeit (Kl. 2). Sie leben in Bedarfsgemeinschaft mit ihren gemeinsamen Kindern, den Klägern zu 3) bis 6). Sie beziehen Leistungen nach dem SGB II, die ihnen mit Bescheid vom 03.12.2010 für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 unter Anrechnung des für den Kläger zu 6) bezogenen Elterngeldes - nach Abzug einer Versicherungspauschale - als Einkommen der Klägerin zu 2) bewilligt wurden.

Dieser hatte die Stadt C - Elterngeldkasse - mit Bescheid vom 10.09.2010 für die Betreuung ihres am 00.00.2010 geborenen Kindes, des Klägers zu 6), für die Zeit vom 06.09.2010 bis zum 05.03.2011 i.H.v. 375,00 EUR, für den Folgezeitraum bis zum 05.09.2011 i.H.v. 300,00 EUR monatlich Elterngeld bewilligt.

Gegen die Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen der Klägerin zu 2) haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten am 28.12.2010 Widerspruch eingelegt, der Beklagte diesen - nach Erteilung eines Änderungsbescheides vom 18.02.2011 wegen veränderter Unterkunftsaufwendungen - mit Bescheid vom 16.03.2011 zurückgewiesen und mit weiterem Änderungsbescheid vom 26.03.2011 die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts rückwirkend zum 01.01.2011 angepasst.

Die am 19.04.2011 erhobene Klage, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten mit verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Anrechnung von Elterngeld auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II begründet.

Mit Beschluss vom 16.05.2012, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nach §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt.

Gegen den am 29.05.2012 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 29.06.2012 Beschwerde eingelegt, jedoch trotz Ankündigung und mehrfacher Erinnerung nicht begründet.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die hierfür erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. §§ 73a SGG, 114 ZPO aufweist.

Die Klage ist - nach summarischer Prüfung - unbegründet.

Den Klägern stehen für den streitigen Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2011 auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach bei einem Streit um höhere Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen sind (vgl. dazu BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R = juris Rn.32 m.w.N.), keine höheren Leistungen zu. Bedenken gegen die Höhe des vom Beklagten ermittelten Bedarfs der Kläger sind nach summarischer Prüfung weder im Hinblick auch die übernommen Kosten für Unterkunft und Heizung noch im Hinblick auf die zugrunde gelegten Regelbedarfe ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

Zu Recht hat der Beklagte auch das bezogene Elterngeld abzüglich einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR als Einkommen berücksichtigt.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung sind im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB...

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