Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung der Berufung durch das LSG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Arbeitslosenhilfeanspruch. Ruhen. Sperrzeit. Ablehnung der Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme. Bewerbungstraining
Orientierungssatz
1. Eine Zurückweisung der Berufung nach § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss kann auch erfolgen, wenn das SG verfahrensfehlerfrei durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Reicht der Kläger auf Anfrage nach dem Einverständnis mit einer Entscheidung gemäß § 124 Abs 2 SGG einen Schriftsatz beim SG ein, der mit "letzte Eingabe erste Instanz" überschrieben ist, so beinhaltet diese Erklärung ihrem Sinnzusammenhang nach das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
2. Das Arbeitsamt darf einem Leistungsempfänger, der etwa 5 Jahre entweder dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand oder arbeitslos war, nicht nur Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten anbieten, sondern auch solche Maßnahmen, in denen die Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft getestet werden. Die Ablehnung einer solchen Maßnahme ohne wichtigen Grund führt zur Verhängung einer Sperrzeit.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer Sperrzeit von sechs Wochen.
Der im Jahre 1956 geborene Kläger war zuletzt von Mitte 1991 bis Mitte 1994 als Fahrer/Gemeindearbeiter bei der Stadt D beschäftigt. Seit Dezember 1995 war er arbeitslos gemeldet und bezieht seither von der Beklagten mit Unterbrechung Leistungen.
Er meldete sich am 27.01.1999 nach einer Zeit ohne Leistungsbezug erneut arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi). Der Arbeitsberater schlug dem Kläger ausweislich des Vermerks vom 27.01.1999 verbindlich die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme für gewerblich technische Berufe vor, die in der Zeit vom 01.02.1999 bis 23.04.1999 von der Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt D GmbH durchgeführt werde. Er sagte die Übernahme der Kosten zu. Das vom Kläger unterzeichnete Angebot enthielt die Zusage der Kosten und auch die Zusage der Weiterzahlung der Alhi sowie die Rechtsfolgenbelehrung. Den Erklärungsbogen über die Teilnahme, den sich der Kläger zu Hause noch einmal in Ruhe durchlesen wollte, unterzeichnete er nicht. Diesen wollte er am 28.01.1999 unterschrieben einreichen.
Der Kläger, der zum Maßnahmebeginn am 01.02.1999 ohne Angabe von Gründen nicht erschien, nahm mit Schreiben vom 03.02.1999 Stellung zu der Maßnahme und erhob vorsorglich gegen den Eintritt einer Sperrzeit Widerspruch. Er sei von der Schulpflicht befreit und es unterliege seiner persönlichen Entscheidungsfreiheit, ob er am Trainingsschulunterricht teilnehme. Der Maßnahmeträger werde in dem vorgeschlagenen Bewerbungstraining mit Videos arbeiten und diese dann später diskutieren. Dieses sei nicht zulässig. Zudem werde durch ein Bewerbungstraining kein neuer Arbeitsplatz geschaffen. Mit weiterem Schreiben, ebenfalls vom 03.02.1999, teilte der Kläger mit, er benötige die Entscheidung über die Sperrzeit wegen der von ihm abgelehnten Maßnahme bis Ende der nächsten Woche zur Vorlage an anderer Stelle. Bei der anschließenden Vorsprache am 10.02.1999 lehnte der Kläger, dem sei-nen Angaben nach zur Vermeidung der Sperrzeit die Maßnahmeteilnahme erneut angeboten wurde, diese ausdrücklich ab.
Mit Bescheid vom 10.08.1999 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von sechs Wochen fest, weil der Kläger ohne Angabe eines wichtigen Grundes die Teilnahme an der Maßnahme abgelehnt habe. Nach den für die Sperrzeit maßgebenden Tatsachen bedeute eine Sperrzeit von zwölf Wochen allerdings eine besondere Härte; deshalb umfasse sie nur sechs Wochen.
Mit seinem Widerspruch führte der Kläger an, schon einmal erfolgreich an der Maßnahme, die er für rechtswidrig halte, teilgenommen zu haben. Deshalb habe er die Teilnahme abgelehnt. Die Sperrzeitanordnung (Sperrzeitbasis zwölf Wochen) sei irgendwie verfehlt. Laut Rechtsfolgenbelehrung stünden überhaupt nur sechs Wochen zur Diskussion. Für den weiteren Hinweis in der Rechtsfolgenbelehrung auf den Eintritt einer weiteren Sperrzeit sei es ja wohl zu früh gewesen.
Mit Bescheid vom 19.10.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein wichtiger Grund für die Ablehnung der Bildungsmaßnahme sei nicht ersichtlich. Die Sperrzeit umfasse sechs Wochen, da der Kläger eine berufliche Eingliederungsmaßnahme mit einer Dauer bis zu sechs Wochen nicht angetreten habe (§ 144 Abs. 3 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch/Arbeitsförderung -- SGB III --).
Der Kläger hat am 22.10.1999 Klage erhoben. Er habe sich nach einer leistungslosen Zeit am 27.01.1999 wieder arbeitslos gemeldet. Wie allen Neukunden sei ihm hier die Trainingsmaßnahme angeboten worden. Die Teilnahmeerklärung habe er nicht unterschrieben. Die Rechtsfolgebelehrung, in der das falsche Kästchen angekreuzt gewesen sei, habe er erhalten. Den Fehler einer falschen Belehrung lasse er nicht auf sich abwälzen...