Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung der Aufwandsentschädigung eines kommunalen Ratsmitglieds auf das Elterngeld

 

Orientierungssatz

1. Die Berufung ist u. a. nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits entschieden ist oder wenn sie sich aus den Rechtsvorschriften oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt.

2. Die Frage, ob sich die an Fraktionsvorsitzende und kommunale Abgeordnete geleistete Aufwandsentschädigung auf das Elterngeld mindernd auswirkt, ist durch die finanzgerichtliche Rechtsprechung geklärt. Bei der ehrenamtlichen kommunalen Tätigkeit handelt es sich um eine sonstige selbständige Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Im Hintergrund der aufgrund eines politischen Auftrags ausgeübten Tätigkeit besteht die Absicht, eine Vergütung für diese Tätigkeit zu erzielen. Eine solche Gewinnerzielungsabsicht als Nebenzweck ist für die Steuerpflichtigkeit der Einnahmen ausreichend (Anschluss BFH Beschluss vom 13. 6. 2013, III B 156/12).

3. Diese Sichtweise verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die Aufwandsentschädigung die tatsächlichen Aufwendungen für das Ehrenamt übersteigen, dienen sie einem Ausgleich für entgangenen Gewinn aus anderweit sonst möglicher Erwerbstätigkeit. Denselben Zweck verfolgt das Elterngeld. Sähe man die Aufwandsentschädigung insgesamt als steuerfrei an, so erhielte das Ratsmitglied einen doppelten Ausgleich; dafür gibt es keinen rechtfertigenden Grund.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.5.2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Beklagte bewilligte dem Kläger für den 13. und 14. Lebensmonat (2.4. bis 1.6.2011) seines am 00.00.2010 geborenen Sohnes M Elterngeld. Dieses berechnete der Beklagte aufgrund des vom Kläger aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielten Einkommens sowie aufgrund der ihm als Ratsmitglied und als Fraktionsvorsitzender von der Gemeinde F gezahlten Aufwandsentschädigung. Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die seinen Anspruch mindernde Berücksichtigung der Aufwandsentschädigung im Bezugszeitraum des Elterngelds, weil die Aufwandsentschädigung kein Erwerbseinkommen im Sinne des BEEG darstelle. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.5.2011).

Das hiergegen angerufene Sozialgericht Köln hat der Klage nur insoweit stattgegeben, wie auch der nicht einkommensteuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigung bei der Berechnung des Elterngeldes Berücksichtigung gefunden hat (Urteil vom 27.5. 2013).

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung macht der Kläger geltend, die Aufwandsentschädigung bezwecke lediglich einen Ausgleich für die besonderen materiellen, ideellen, persönlichen und zeitlichen Beschwernisse durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes. Es entspreche daher der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wie auch des Bundesverwaltungsgerichts, derartige Entgelte nicht als Einkommen im Rahmen der Gewährung von sozialrechtlichen Leistungen zu berücksichtigen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.5.2013 bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR nicht übersteigt und Leistungen für lediglich zwei Monate im Streit stehen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Sozialgericht lediglich die Klage in Höhe eines Differenzbetrages von 155,09 EUR für zwei Monate (zusammen 310,18 EUR) abgewiesen.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.

Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Keiner dieser Zulassungsgründe, die enumerativ sind, ist gegeben.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Frehse in Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 4. Aufl., § 144 S. 17 m.w.N.). Ein Individualinteresse genügt dagegen nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn. 28 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und / oder wenn sie sich...

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