Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt einen Mehrbedarf in Form einer mindestens zehnprozentigen Erhöhung des ihm bewilligten Regelbedarfs.
Der am 00.00.0000 geborene, alleinstehende Kläger erhält laufend Grundsicherungsleistungen vom Beklagten. Für den Zeitraum von Februar 2022 bis Januar 2023 bewilligte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 28.12.2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 02.02.2022 und 17.12.2022 neben den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie einem Mehrbedarf für Warmwassererzeugung den monatlichen Regelbedarf i.H.v. 449,- EUR ab Februar 2022 bzw. für Januar 2023 i.H.v. 502,- EUR. Mit Bescheid vom 23.07.2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger zudem eine Einmalzahlung i.H.v. 200,- EUR als Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie im Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen sowie aktueller Preissteigerungen.
Mit Schreiben vom 31.03.2022 beantragte der Kläger unter Verweis auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten beim Beklagten "eine mindest 10%tige Erhöhung des Hartz IV-Regelsatzes ab sofort".
Mit Schreiben vom 06.05.2022 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Höhe des Regelsatzes gesetzlich geregelt sei und nur durch die Bundesregierung geändert werden könne. Der Beklagte könne nicht über den Antrag auf Erhöhung der Regelbedarfe entscheiden. Der Kläger möge sich an die dafür zuständigen Stellen wenden. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 09.06.2022 Widerspruch und führte im Wesentlichen aus, dass der Regelbedarf für das Existenzminimum nicht ausreiche. Er sei um mindestens zehn Prozent zu erhöhen. Im Übrigen sei der Beklagte für all seine Anträge zuständig, insbesondere wenn es um einen Antrag auf Erhöhung der Lebenshaltungskosten als Mehrbedarf gehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2022 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Beklagte sei für das Begehren des Klägers nicht zuständig. Man sei als Teil der vollziehenden staatlichen Gewalt an Recht und Gesetz gebunden und dürfe nicht von den im Gesetz festgelegten pauschalierten Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes abweichen. Sofern der Kläger eine Erhöhung des Regelbedarfssatzes fordere, möge er sich an einen Bundestagsabgeordneten wenden.
Am 25.07.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass es seit dem Jahr 2021 eine enorme Preissteigerung gegeben habe. Die Lebenshaltungskosten seien insbesondere seit Januar 2022 erheblich gestiegen und der Regelsatz reiche nicht mehr aus. Mit seinem Antrag auf Erhöhung des Regelsatzes um zehn Prozent als Mehrbedarf habe er moderat reagiert.
Der Beklagte hat im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.05.2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Bei dem angefochtenen Schreiben vom 06.05.2022 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen den ihm am 20.05.2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Klägerin am 14.06.2023 Berufung eingelegt. Der Kläger begehrt eine Regelsatzerhöhung von mindestens zehn Prozent als Mehrbedarf. Hierfür sei der Beklagte zuständig. Der Mehrbedarf sei auch unabweisbar.
Der Kläger beantragt,
ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus Q. zu gewähren.
Der Beklagte verweist auf die erstinstanzliche Entscheidung.
II.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist abzulehnen.
Nach §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit - neben weiteren Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Berufung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 ZPO. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist. Es muss eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommen und es dürfen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen wird. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88). Das Gericht muss den Rechtsstandpunkt des antragstellenden Beteiligten auf Grund seiner Sachdarstellung, der vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens für zumindest vertretbar halten und - soweit nötig - in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt sein.
Bei Anlegung dieses Maßstabes weist die Prozessführung des Klägers nach summaris...