Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostentragungspflicht der Behörde bei endgültiger Bewilligung der beantragten Leistung im Widerspruchsverfahren
Orientierungssatz
1. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist nach § 144 Abs. 2 SGG u. a. dann zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
2. Dies ist u. a. dann nicht der Fall, wenn die Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BSG geklärt ist.
3. Eine vorläufige Bewilligung nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB 2, 328 SGB 3 erledigt sich durch den Erlass einer endgültigen Bewilligung in sonstiger Weise nach § 39 Abs. 2 SGB 10.
4. Ob die Kosten eines Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB 10 von einer Behörde zu übernehmen sind, hängt davon ab, ob der Widerspruch Erfolg hat. Diese Kriterien sind höchstrichterlich geklärt.
5. Zwischen dem Widerspruch und der begünstigenden Entscheidung der Behörde muss eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinn bestehen.
6. Die endgültige Bewilligung einer beantragten Leistung beinhaltet eine vollständige Abhilfeentscheidung, wenn der Antragsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen bereits im Widerspruchsverfahren angegeben hat. Damit ist die Ursächlichkeit des Widerspruchs gegeben.
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.09.2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.
Den Klägern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E aus M beigeordnet.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Die im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden Kläger erhielten auf Grundlage eines vorläufigen Bescheides vom 15.01.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.02.2014 und 22.05.2014 für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.07.2014 Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte berücksichtigte ein durchschnittliches Einkommen der Klägerin zu 1) in Höhe von 220,75 Euro. Gegen die Anrechnung von Einkommen im Bescheid vom 15.01.2014 legte die Klägerin am 23.01.2014 Widerspruch ein. Wie sie bereits mehrfach mitgeteilt habe, werde sie von ihrem Arbeitgeber seit Anfang Dezember nicht mehr eingesetzt. Sie erhalte keine Einkommen.
Mit Bescheiden vom 06.03.2014 und 24.01.2015 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.07.2014 endgültig ohne Anrechnung von Einkommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2015 verwarf der Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 15.01.2014 als unzulässig. Der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 15.01.2014 habe sich nach Erlass der endgültigen Festsetzungsbescheide vom 06.03.2014 und 24.01.2015 auf andere Weise erledigt, da er seine Wirksamkeit verloren habe, weil die angegriffene Entscheidung durch die Entscheidungen vom 06.03.2014 und 24.01.2015 ersetzt worden sei Eine Beschwer sei nicht mehr gegeben. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens seien nicht zu übernehmen.
Mit Urteil vom 06.09.2016 hat das Sozialgericht der Klage der Kläger auf Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach stattgegeben und den Beklagten verurteilt, unter Abänderung des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2015 den Klägern die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach zu erstatten. Die Berufung gegen das Urteil hat es nicht zugelassen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Der Beklagte hat gegen das am 12.09.2016 zugestellte Urteil am 06.10.2016 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsfrage, ob die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei einem als unzulässig verworfenen Widerspruch gegen eine vorläufige Bewilligung nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 SGB III, welche nach Erlass eines Bescheides, mit dem die Leistungshöhe endgültig festgesetzt werde, seine Wirksamkeit nach § 39 Abs. 2 SGB X verloren habe, sei im vorliegenden Verfahren klärungsbedürftig und bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach §§ 145 Abs. 1 S. 1 SGG statthaft. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts bedarf nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt. Bei einer Klage auf Gewährung einer Geldleistung bestimmt sich der Beschwerdewert i.S.v. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG allein nach dem Geldbetrag, den das erstinstanzliche Gericht versagt hat und der vom Beschwerdeführer weiter verfolgt wird. Maßgebend ist die Leistung, die im Streit ist. Vorliegend hat der Beklagte sein Berufungsbegehren nicht konkret beziffert. Bei einem unbezifferten Antrag hat das Berufungsgericht den Beschwerdewert zu ermitteln. Dabei ist eine überschlägige Berechnung unter Be...