Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Ersetzung eines vorläufigen Bewilligungsbescheides durch eine endgültige Festsetzung im laufenden Widerspruchsverfahren. Anfechtung einer Kostenentscheidung in einem Widerspruchsbescheid nach Erledigung eines sozialgerichtlichen Verfahrens gegen den Bescheid. Isoliertes Vorverfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Grundsätzliche Bedeutung. Klärungsbedürftige Rechtsfrage. Divergenz
Orientierungssatz
1. Wird eine vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende im Laufe des Widerspruchsverfahrens durch eine endgültige Festsetzung ersetzt, so wird die endgültige Festsetzung Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens.
2. Wurde gegen einen Sozialverwaltungsakt in der Fassung des zugehörigen Widerspruchsbescheides Klage erhoben, so kann nicht mehr gegen die im zugrundeliegenden Widerspruchsbescheid festgestellte Kostenentscheidung nach § 63 SGB 10 isoliert vorgegangen werden. Vielmehr wird über die Kosten des Vorverfahrens dann im gerichtlichen Hauptsacheverfahren mit entschieden. Insoweit kann im Falle der Erledigung der Hauptsache auch nicht mehr nachträglich isoliert gegen die im Vorverfahren getroffenen Kostenentscheidung vorgegangen werden.
Normenkette
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB X § 39 Abs. 2, § 63 Abs. 1 S. 1; SGG §§ 86, 96 Abs. 1, § 144 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 193 Abs. 1-2
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.02.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin zu 1) bezog im Jahre 2013 in Bedarfsgemeinschaft mit ihren am 00.00.2000 geborenen Söhnen M und S, den Klägern zu 2) und 3), aufstockend zu Einkünften aus einer geringfügigen Einkünften in wechselnder Höhe Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.
Auf den am 16.09.2013 wegen Ablaufs des laufenden Bewilligungsabschnitts zum 30.10.2013 gestellten Weiterbewilligungsantrag bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 23.09.2013 der Bedarfsgemeinschaft Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 30.04.2014 vorläufig unter Anrechnung Einkommens der Klägerin zu 1) von 240,00 EUR unter Zugrundelegung eines geschätzten Erwerbseinkommens von 400,00 EUR brutto 240,00 EUR netto. Am 15.10.2013 legten die anwaltlich vertretene Kläger gegen den Bescheid vom 23.09.2013 Widerspruch ein. Dem Beklagten sei bekannt, dass die Klägerin zu 1) ein Einkommen von 400,00 EUR monatlich nicht erziele. Es sei ein Bruttoeinkommen von 300,00 EUR anzusetzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Nachdem der Beklagte nach Vorlage eines Kontoauszugs davon Kenntnis erlangt hatte, dass der Klägerin zu 1) im November 2011 eine Erwerbseinkommen von 311,50 EUR brutto zugeflossen war, setzte der Beklagte die Leistungen für November 2013 mit Änderungsbescheid vom 13.11.2013 endgültig unter Anrechnung eines Erwerbseinkommens von 169,20 EUR fest. Mit Bescheid vom 05.12.2013 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 30.04.2014 Grundsicherungsleistungen ohne Einkommensanrechnung, nachdem die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 13.11.2013 eine längere Zeit der Arbeitsunfähigkeit angekündigt und mitgeteilt hatte, sie werde erst einmal keine "400,00 EUR Verdienst haben" werde.
Gegen den Bescheid vom 23.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2013 haben die Kläger am 18.11.2013 Klage erhoben. Nach Kenntnisnahme des Klägerbevollmächtigten von den Bescheiden vom 05.11.2013 und 17.01.2014 haben sie Klage gegen die Festsetzung der Leistungshöhe für erledigt erklärt und sich nur noch gegen die Entscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 11.11.2013 gewandt, außergerichtliche Kosten der Kläger im Widerspruchsverfahren seien nicht zu erstatten.
Die Kläger haben beantragt,
den Bescheid vom 13.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die im Widerspruchsverfahren entstandenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen dem Grunde nach zu erstatten.
Durch Urteil vom 09.02.2015 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen.
Auf die Begründung wird Bezug genommen. Weder im Tenor noch in den Gründen hat das Sozialgericht die Berufung zugelassen.
Gegen das am 12.02.2015 zugestellten Urteil richtet sich die am 12.03.2015 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, für deren Durchführung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt worden ist. Im Verfahren gehe es hauptsächlich um die Frage, ob im Falle einer Erledigung der Klage gegen eine vorläufige Festsetzung durch endgültige Festsetzung bei erfolgreichem Widerspruch die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen seien. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung und sei bislang nicht entschieden. Es gebe von der Auffassung des Sozialgerichts ...