Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.08.2006 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt auch die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller beziehen seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Bedarfsgemeinschaft besteht aus der 1972 geborenen Antragstellerin zu 1), ihrem 1967 geborenen Ehemann sowie deren beiden minderjährigen Töchtern, den Antragstellerinnen zu 3) und 4). Die Antragsteller bewohnen eine 3,5-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 79,51 m². Die Grundmiete beträgt 362,90 EUR, die Gesamtmiete 503,90 EUR. Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26.04.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 1.226,32 EUR für den Bewilligungszeitraum 01.05.2006 bis 31.10.2006. Als Einkommen fand lediglich das Kindergeld der Antragstellerinnen zu 3) und 4) in Höhe von jeweils 154 EUR monatlich Berücksichtigung.

Die Antragstellerin zu 1) übt eine selbständige Tätigkeit aus; sie betreibt eine Pizzeria. Mit Schreiben vom 28.04.2006 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu 2) auf, bis zum 19.05.2006 eine Gewinn- und Verlustrechnung aus der selbstständigen Tätigkeit der Antragstellerin zu 1) für das Jahr 2005 und das erste Quartal 2006, die letzte Betriebskostenabrechnung sowie eine Heizkostenabrechnung vorzulegen. Daraufhin wurden eine Aufstellung für den Monat Dezember 2005 hinsichtlich des Sachkontos 000 (Kasse) sowie eine vorläufige betriebswirtschaftliche Auswertung für Oktober und November 2005 mit jeweils negativem Betriebsergebnis vorgelegt. Die Antragstellerin zu 1) erklärte am 08.06.2006, sie könne die angeforderte Gewinn- und Verlustrechnung bis einschließlich April 2006 noch nicht einreichen, da der Steuerberater diese noch nicht erstellt habe. Sie versichere jedoch, im genannten Zeitraum keine Gewinne erwirtschaftet zu haben. Ende Juni 2006 wurde eine betriebswirtschaftliche Auswertung, erstellt durch den Diplom-Kaufmann E aus X, für das erste Quartal 2006 mit einem negativen Ergebnis von 6.569,16 EUR, sowie eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2005 mit einem negativen Ergebnis von 22.683,91 EUR nachgereicht.

Unter Verweis auf die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II stellte die Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II zum 01.07.2006 vorläufig ein, da in keinster Weise nachzuvollziehen sei, wie die immensen Verluste finanziert worden seien. Bis zum 20.07.2006 seien entsprechenden Nachweise über Kreditverträge, Zahlungen von Dritten etc. vorzulegen, aus denen hervorgehe, wie die Verluste finanziert wurden. Mit Schreiben vom 07.07.2006 erklärten die Antragsteller, viele Rechnungen sei nicht bezahlt worden, außerdem habe man sich aus der Verwandtschaft 10.000 EUR geliehen. Sie reichten betriebswirtschaftliche Auswertungen für Dezember 2005 und April 2006 nach. Zudem wurde ein Darlehensvertrag vom 02.03.2006 überreicht, in dem Herr B P als Darlehensgeber eines Darlehensbetrages von 10.000 EUR, rückzahlbar bis spätestens zum 30.04.2007, benannt ist.

Mit Bescheid vom 20.07.2006, gerichtet an den Antragsteller zu 2), hob die Antragsgegnerin den Bewilligungsbescheid vom 08.11.2005 für den Zeitraum 01.03.2006 bis 30.04.2006 unter Berufung auf § 48 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) und den Bescheid vom 26.04.2006 unter Verweis auf 45 SGB X ab dem 01.05.2006 auf und forderte einen Betrag von 5.381,60 EUR für zu Unrecht erbrachte Leistungen zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das erhaltene Darlehen sei als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II auf den Bedarf anzurechnen gewesen. Das Einkommen sei vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhaltes und nicht zur Tilgung der Verluste aus der selbstständigen Tätigkeit einzusetzen gewesen.

Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Dortmund vom 20.07.2007 haben sich die Antragsteller gegen die Leistungseinstellung zum 01.07.2006 gewandt. Es seien keine Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes mehr vorhanden. Den Antragstellern seien Leistungen nach dem SGB II seit Antragstellung zu erbringen. Es sind eidesstattliche Versicherungen der Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 2) vom 19.07.2006 zu den Akten gereicht worden. Die Antragsteller haben zudem Schreiben des Vermieters der Räumlichkeiten des gastronomischen Betriebes vom 07.01.2006, 02.08.2005 und 30.04.2006 überreicht, die jeweils Mietrückstände betreffen bzw. eine nicht eingehaltene Bierabnahmeverpflichtung. Außerdem sind Schreiben der Deutschen Telekom über Rücklastschriften, die Mitteilung der AOK S über die erloschene Mitgliedschaft des Antragstellers zu 2), eine Mahnung der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten über einen Betrag von 861,90 EUR vom 01.07.2006 und Zahlungserinnerungen der N, der Stadtwerke C und des Kfz-Versicherers jeweils aus dem Jahre 2005 vorgelegt worden.

Die Antragsteller haben ergänzend vorgetragen, das Darlehen des Herrn P s...

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