Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer Klage zur Durchsetzung eines Beschlusses des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags. Zulässigkeit der Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung bei erfolgter erstinstanzlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Orientierungssatz
1. Allein ein Beschluss des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages in einer sozialrechtlichen Angelegenheit (hier: örtliche Zuständigkeit des Grundsicherungsträgers) vermittelt noch keine einklagbare Rechtsposition, so dass eine Klage, die sich auf diesen Beschluss stützt, bereits mangels Vorliegens der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts unzulässig ist.
2. Über eine Berufung kann mit Einverständnis der Parteien auch dann durch Beschluss ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn bereits das Sozialgericht in erster Instanz ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.05.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte auf einen Beschluss des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages verpflichtet werden kann, dass der Kläger von einem von der Zuständigkeitsregelung des Sozialgesetzbuches Zweiten Buches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) abweichenden Träger betreut wird.
Der Kläger hatte vor Inkrafttreten des SGB II beim Deutschen Bundestag eine Petition eingereicht. Er wollte hiermit erreichen, dass er ab dem 01.01.2005 trotz seines Wohnsitzes im Kreis T weiterhin durch den an seinem früheren Wohnsitz im N Kreis zuständigen Grundsicherungsträger nach dem SGB II betreut wird. Die darauf folgende Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drs. 15/4182) enthielt die folgende Passage:
,,( ... ) Seitens der BA sollte sichergestellt werden, dass der Petent nach Inkrafttreten des Kommunalen Optionsgesetzes am 01.01.2005 seinem bisherigen Wunsch entsprechend durch den dann nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende in B betreut wird ( ... )".
Der Deutsche Bundestag beriet sodann die Petition und beschloss am 23.11.2004 (1.) die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit - zur Erwägung zu überweisen, mit dem Ziel, verstärkt nach Eingliederungsmöglichkeiten des Petenten in den ersten Arbeitsmarkt zu suchen und (2.) das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Der Kläger bezog im weiteren Verlauf Arbeitslosengeld von der Beklagten.
Mit Schreiben vom 25.08.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld voraussichtlich am 06.10.2010 ende und er im Falle der Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld II als Grundsicherung für Arbeitssuchende habe. Dem Kläger wurde weiter mitgeteilt, dass die Leistungen nur auf Antrag bewilligt würden und der Antrag beim zuständigen Träger seines Wohnortes zu stellen sei.
Den hiergegen eingelegten "Widerspruch" begründete der Kläger damit, dass der Petitionsausschuss im Jahre 2004 beschlossen habe, dass er nach Inkrafttreten des Kommunalen Optionsgesetzes am 01.01.2005 durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende in B betreut werden solle. Die Beklagte weigere sich nun, dem Petitionsausschuss Folge zu leisten, in dem sie auf die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Trägers verweise.
Der Kläger hat am 21.09.2010 Klage bei dem Sozialgericht Dortmund erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.
Die Beklagte hat den Widerspruch gegen das Schreiben vom 25.08.2010 mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 als unzulässig verworfen. Nach § 62 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) i.V.m. § 78 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) sei der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne von § 31 SGB X zulässig. Das Widerspruchsverfahren werde nur dann eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen sei. Ein Verwaltungsakt sei nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 31 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Eine Regelung in diesem Sinne liege nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhaltes Rechte und Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt werden. Ein Verwaltungsakt sei zudem im Allgemeinen daran zu erkennen, dass er einen förmlichen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit enthalte. Bei dem Beendigungsschreiben handele es sich jedoch um keinen Verwaltungsakt, da es keine eigenständige Regelung darstelle. Es enthalte lediglich den Hinweis auf den Ablauf des zuerkannten Leistungsanspruches.
Der Kläger hat die Klage ...