Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Hilfebedürftigkeit zur Bewilligung von Grundsicherungsleistungen durch einstweiligen Rechtsschutz. Meldeaufforderung

 

Orientierungssatz

1. Zur Bewilligung von Grundsicherungsleistungen durch einstweiligen Rechtsschutz ist der Antragsteller verpflichtet, einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Hierzu hat er u. a. seine Hilfebedürftigkeit durch die Vorlage von Kontoauszügen und die Gefährdung seiner Unterkunft durch die Vorlage von Unterlagen zu belegen. Kommt er einer entsprechenden Aufforderung des Sozialgerichts nicht nach, so ist es ihm zumutbar, die Entscheidung des Grundsicherungsträgers über den von ihm gestellten Antrag abzuwarten.

2. Wer Leistungen des SGB 2 begehrt, ist nach § 59 SGB 2 i. V. m. § 309 SGB 3 verpflichtet, sich bei dem Leistungsträger persönlich zu melden und zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, wenn der Träger ihn dazu auffordert. Verweigert er dies, so hat er entsprechende Nachteile selbst zu tragen, weil er die Beweislast für seine Bedürftigkeit trägt.

 

Normenkette

SGB II §§ 19, 59; SGB III § 309; SGG § 86b Abs. 2 Sätze 2, 4; ZPO § 920 Abs. 2

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.11.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - sowie berufsfördernde Leistungen.

Die 1957 geborene Antragstellerin ist nach eigener Angabe ausgebildete Sozialpädagogin, erzielt geringfügige Einkünfte aus einer Aushilfstätigkeit und bewohnt eine 60 m² große Mietwohnung zu einer Warmmiete einschließlich Nebenkosten von monatlich 440,00 EUR.

Mit Bescheid vom 02.11.2010 bewilligte die Stadt X der Antragstellerin für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 29.02.2012 Wohngeld i.H.v. monatlich 248,00 EUR.

Die Antragstellerin beantragte am 21.09.2010 die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Mit Bescheid vom 23.11.2010 versagte die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners (im Folgenden einheitlich: Antragsgegner) die Leistungsgewährung, nachdem die Antragstellerin einer Aufforderung zur Beibringung von Unterlagen nicht nachgekommen war. Die Antragstellerin war im Verwaltungsverfahren und ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchgehend nicht bereit, Aufforderungen zur persönlichen Vorsprache nachzukommen.

Das mit E-Mail vom 06.10.2011 und sodann am 11.10.2011 schriftlich an das Sozialgericht adressierte Begehren auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie von Leistungen zur beruflichen Eingliederung/Weiterbildung hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 15.11.2011, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 17.11.2011 zugestellten Beschluss am 19.12.2011, einem Montag, Beschwerde eingelegt. Zu deren Inhalt wird auf das Beschwerdeschreiben, zum Ergebnis der zugleich gegen die Richterin des Sozialgerichts gerichteten Befangenheitsanträge auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Verfahren L 11 SF 7/12 AB sowie L 11 SF 8/12 AB Bezug genommen.

Durch Schreiben des Berichterstatters vom 24.01.2012 ist die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, dass sie sich zunächst selbst um die begehrten Leistungen kümmern und insbesondere eine Dienststelle des Antragsgegners auf dessen Aufforderung aufsuchen und angeforderte weitere Unterlagen vorlegen müsse. Die Antragstellerin ist zudem um Vorlage vorhandener Verdienstabrechnungen für Zeiträume ab Oktober 2011, Vorlage vollständiger Kontenauszüge seit Juli 2011 und eine Aufstellung bestehender Mietrückstände seit Oktober 2011 unter Fristsetzung zum 22.02.2012 aufgefordert worden. Dieser mit Postzustellungsurkunde vom 27.01.2012 zugestellten Aufforderung ist sie jedoch bis zum Beschlussdatum des Senats nicht nachgekommen.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V....

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