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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.04.2012 - L 7 AS 1856/11 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versagung von Prozesskostenhilfe wegen offensichtlicher Parallelität der Fallgestaltung

 

Orientierungssatz

1. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt u. a. voraus, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

2. PKH ist zu versagen, wenn ein Bemittelter wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Einschaltung eines Anwalts vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde. Die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung kann nicht immer mit der Verweisung auf ein Parallelverfahren verneint werden. Liegt die Parallelität der Fallgestaltung aber auf der Hand und kann die in einem Fall erhaltene Beratung ohne wesentliche Änderungen auf einen weiteren Fall übertragen werden, so gebietet es das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit nicht, dem unbemittelten Rechtsuchenden für jeden einzelnen Gegenstand erneut Beratungshilfe zu gewähren.

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.10.2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat im Ergebnis zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Die abschließende Klärung der Sach- und Rechtslage darf nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren, in...

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