Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. Beiordnung eines Rechtsanwalts. Erforderlichkeit. weiteres Verfahren mit paralleler Fallgestaltung
Leitsatz (amtlich)
Ist in einem Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet, ist in Verfahren mit paralleler Fallgestaltung eine - weitere - Beiordnung nicht erforderlich.
Tenor
I. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 1. September 2010 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit am 21. April 2010 beim Sozialgericht Chemnitz eingegangenem Schriftsatz vom 20. April 2010 erhoben die Kläger Klage mit dem Ziel, ihnen für den Monat Oktober 2009 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu bewilligen, ohne bei der Berechnung der Leistungshöhe das von der Klägerin zu 1. erzielte Einkommen in Form von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit zu berücksichtigen. Die Klage erhielt das Aktenzeichen S 14 AS 2328/10.
Mit weiterem Schriftsatz vom 20. April 2010 und mit gleicher Begründung begehrten die Kläger die Erhöhung ihrer Leistungen für den Monat Dezember 2009. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 14 AS 2329/10 angelegt.
Mit weiterem Schriftsatz vom 20. April 2010 erhoben die Kläger mit wiederum gleichem Ziel und gleicher Argumentation Klage hinsichtlich der Leistungshöhe für den Monat Januar 2010. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 14 AS 2330/10 geführt.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 bat das Sozialgericht Chemnitz um Vorlage des aktuellen SGB II-Bescheides mit Berechnungsbogen oder, wenn keine Leistungen nach dem SGB II mehr bezogen werden, um aktuelle Einkommensnachweise der letzten drei Monate und vollständige und ungeschwärzte Kontoauszüge aus diesem Zeitraum.
Mit gleichlautenden Beschlüssen vom 1. September 2010 lehnte das Sozialgericht die mit den Klagen gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage habe in der Hauptsache zum maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Mit Eingang der angeforderten Unterlagen sei am 15. Juli 2010 die Entscheidungsreife des PKH-Begehrens eingetreten. Über die allein streitentscheidende Frage, ob Nachtarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschläge als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzurechnen sind, habe aber das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 1. Juni 2010 gegen die Auffassung der Kläger entschieden.
Dagegen richten sich die - ebenfalls gleichlautenden - Beschwerden der Kläger vom 9. September 2010. Entscheidungsreife habe nicht erst am 15. Juli 2010 sondern bereits bei Antragstellung vorgelegen. In einem weiteren inhaltsgleichen Verfahren, S 18 AS 2327/10, sei auf den mit der Klageschrift vom 20. April 2010 gestellten Prozesskostenhilfeantrag auf der Grundlage der diesem beigefügten Belege mit Beschluss vom 8. Juni 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. In den nunmehr noch beschwerdebefangenen Verfahren hätten aufgrund nicht zeitnaher Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nach nahezu drei Monaten nochmals Unterlagen über die wirtschaftliche Situation der Kläger angefordert werden müssen.
Die Kläger beantragen, den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 1. September 2010 - S 14 AS 2329/10 - aufzuheben und ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Senat hat neben den Klageakten S 14 AS 2328/10 bis S 14 AS 2330/10 auch die Verfahrensakte S 14 AS 2327/10 (zuvor S 18 AS 2327/10) beigezogen.
II.
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ob die die Zeiträume Oktober 2009, Dezember 2009 und Januar 2010 betreffenden Klagen der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg boten, kann vorliegend ebenso offen bleiben, wie die Frage, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der Entscheidungsreife abzustellen wäre. Jedenfalls steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die diese Zeiträume betreffenden Verfahren entgegen, dass den Klägern in dem den Monat November 2009 betreffenden Verfahren S 14 AS 2327/10 mit Beschluss vom 8. Juni 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und die Rechtsanwältin I… K… beigeordnet wurde.
Nach § 73a SGG i.V.m. § 122 Abs. 2 ZPO wird in den Fällen, in denen eine Vertretung durch Anwälte nich...