Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss eines Anspruchs des Grundsicherungsberechtigten auf Mehrbedarf zur Anschaffung von Corona-Masken während der Pandemie - einstweiliger Rechtschutz

 

Orientierungssatz

1. Ein Anspruch des Grundsicherungsberechtigten auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 S. 1 SGB 2 zur Anschaffung von Masken ist ausgeschlossen, weil nach dieser Vorschrift ausschließlich ein individueller Mehrbedarf zu berücksichtigen ist. Die Auswirkungen der Pandemie betreffen aber die gesamte Gesellschaft.

2. Insoweit besteht auch kein Anspruch auf Gewährung von einstweiligem Rechtschutz. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, seinen Bedarf zumindest bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aus dem Regelbedarf zu decken.

 

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf 25.02.2021 werden zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Gewährung eines Mehrbedarfs in Form von 20 FFP2-Masken wöchentlich, hilfsweise eines Betrages i.H.v. 129,00 EUR monatlich.

Der am 00.00.1971 geborene Antragsteller ist alleinstehend und bezieht laufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 30.09.2020 Grundsicherungsleistungen i.H.v. 732,00 EUR monatlich bzw. 746,00 EUR monatlich für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis 30.09.2021.

Am 16.02.2021 beantragte der Antragsteller aufgrund der Corona-Pandemie zur Teilhabe am Leben 20 FFP2-Masken wöchentlich als Sachleistung oder einen monatlichen Mehrbedarf i.H.v. 129,00 EUR. Er bezog sich zur Begründung auf einen Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER. Die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW sehe das Tragen einer speziellen OP-Maske oder FFP2-Maske in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens vor. Bei Nichtbeachtung drohten empfindliche Bußgelder. Finanzielle Reserven für die Anschaffung der erforderlichen Masken bestünden nicht. Mit Bescheid vom 17.02.2021 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein.

Am 22.02.2021 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht gestellt. Zur Teilnahme am sozialen Leben seien die FFP2-Masken zwingend erforderlich. Er müsse sich nicht auf Alltagsmasken oder OP-Masken verweisen lassen, da diese keinen ausreichenden Infektionsschutz gewährleisteten. Zudem würde er Mitmenschen schädigen, wenn er Masken verwendet, die nicht dem Schutzstandard einer FFP2-Maske entsprächen. Damit wäre der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt. Um die Verbreitung des Virus zu verhindern, sei dieser Schutzstandard erforderlich. Deshalb seien mindestens 20 FFP2-Masken wöchentlich erforderlich, da täglich mindestens eine neue Maske sowie durchschnittlich ca. zwei Ersatzmasken getragen werden müssten. Die Masken seien nur zum Einmalgebrauch konzipiert, eine Mehrfachverwendung scheide daher aus. Es sei auch nicht absehbar, wann die Verpflichtung zum Tragen einer Maske enden werde. Wann er die Gutscheine seiner Krankenkasse für die FFP2-Masken erhalte, sei nicht erkennbar. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 21 SGB II. Bei der Regelbedarfsfestsetzung sei die Anschaffung von FFP2-Masken nicht berücksichtigt. Für Gesundheitspflege sei lediglich ein Betrag von 17,02 EUR vorgesehen, der nicht ausreichend sei.

Mit Beschluss vom 25.02.2021 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es liege kein besonderer Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II vor, da derzeit jeder Corona-Schutzmasken benötige.

Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 15.03.2021 Beschwerde eingelegt.

Er trägt vor, bei der Bedarfsermittlung für die Regelbedarfe seien die Kosten der Pandemie und des Infektionsschutzes nicht berücksichtigt worden. Auch Leistungsempfänger nach dem SGB II erhielten derzeit staatliche Unterstützungsleistungen, um die Folgen der Pandemie abzumildern. Verkannt werde aber, dass Nichtleistungsempfänger über kein Einkommen verfügten, welches die zusätzlichen Ausgaben für den Infektionsschutz abdecke. Die einmalig gewähren 10 Masken seien für die anhaltende Pandemie nicht ausreichend. Ein ausreichender Infektionsschutz der Gesamtbevölkerung könne nur gewährleistet werden, wenn die ca. 5,3 Millionen ALG II Empfänger mit ausreichenden Mitteln ausgestattet würden. Auch die beabsichtigte Einmalzahlung im Mai sei hierfür nicht ausreichend. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Gefahrenlage durch die Virusmutationen erhöht habe. Ihm stehe für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.02.2021 abzuändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 16.02.2021 einen Mehrbedarf in Form vo...

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