Entscheidungsstichwort (Thema)
Untätigkeitsklage. Wertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren. Gegenstandswert. Beschwerdefrist
Leitsatz (amtlich)
1. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt für Beschwerden gegen die Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren (§ 116 Abs 2 BRAGebO) die Zweiwochenfrist nach § 10 Abs 3 S 3 BRAGebO; § 173 SGG ist nicht anzuwenden (Abweichung von LSG Hamburg vom 11.9.1986 - VI KRBs 40/86 = Breith 1987, 170).
2. Der Gegenstandswert einer Untätigkeitsklage ist im Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen der eingetretenen Verzögerung und der erstrebten Verwaltungsentscheidung nach billigem Ermessen festzusetzen; eine Schematisierung kommt nicht in Betracht. Der anwaltliche Arbeitsaufwand ist für die Wertberechnung ohne Bedeutung.
Fundstellen
Haufe-Index 1652028 |
Breith. 1995, 155 |
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