Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung. Anforderung an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im Eilverfahren über Unterkunftskosten
Orientierungssatz
Im sozialgerichtlichen Eilverfahren über die Gewährung von Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist von einem Anordnungsgrund nur dann auszugehen, wenn konkret Wohnungs- und Obdachlosigkeit drohen. Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn eine Räumungsklage zugestellt wurde.Dagegen genügen mögliche Kostenfolgen einer Kündigung nicht zur Annahme eines Anordnungsgrundes.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.04.2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind bulgarische Staatsangehörige, die 1980 bzw. 1986 geborenen Antragsteller zu 1) und 2), die seit April 2013 im Bundesgebiet leben, sind die Eltern der 2004 geborenen Antragstellerin zu 3), die Antragstellerin zu 2) ist die Mutter der 2008 geborenen Antragstellerin zu 4). Die Antragsteller leben seit November 2013 nach einem Zuzug der Kinder aus Bulgarien gemeinsam in einer im Oktober 2013 angemieteten 41 qm großen Wohnung, für die 370 EUR Grundmiete, 80 EUR Nebenkostenvorauszahlung und 50 EUR Heizkostenvorauszahlung zu entrichten sind.
Mit Bescheiden vom 28.02.2014 und 26.03.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 06.05.2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragsteller auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gestützt auf § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ab.
Am 21.03.2014 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Köln beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu zahlen.
Auf Nachfrage durch das Sozialgericht haben die Antragsteller vorgetragen, sie würden von der Mutter und einem Onkel des Antragstellers zu 1) finanziell unterstützt. Aus vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich Mietzahlungen i.H.v. 500 EUR bis März 2014.
Mit Beschluss vom 14.04.2014 hat das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern ab dem 21.03.2014 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, vorläufig den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts/Sozialgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung fehle ein Anordnungsgrund. Eine bevorstehende Wohnungslosigkeit der Antragsteller sei nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht vorgetragen. Vielmehr seien sie in der Lage gewesen, ihre Kosten für Unterkunft und Heizung bislang durch die Unterstützung von Verwandten und Bekannten vollumfänglich aufzubringen.
Gegen die Ablehnung der Verpflichtung zur Erbringung von Unterkunftskosten richtet sich die am 29.04.2014 erhobene Beschwerde der Antragsteller. Sie halten die Ablehnung einer entsprechenden Verpflichtung im Hinblick auf den existenzsichernden Charakter der begehrten Leistungen für einen verfassungswidrigen Eingriff in die Gewährleistung des Existenzminimums und einen Verstoß gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Ein Anordnungsgrund hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung ist nur glaubhaft gemacht, wenn dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden können. Dies gilt namentlich, wenn - wie hier - aufgrund einer Folgenabwägung (Beschluss des Sozialgerichts S. 10 f.) bei offenem Verfahrensausgang in der Hauptsache Leistungen zugesprochen werden.
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung ist daher erforderlich, dass konkret Wohnungs- und Obdachlosigkeit drohen (vergl. hierzu jüngst ausführlich Beschluss des Senats vom 05.05.2014 - L 19 AS 632/14 B ER m.w.N.).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragsteller machen nicht geltend, dass Mietrückstände bestehen. Durch die dem Sozialgericht vorgelegten Kontoauszüge ist belegt, dass die Mietzahlungen regelmäßig und fristgerecht erfolgen. Damit scheidet die Bejahung eines Anordnungsgrundes i.S.d. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG aus.
Im Hinblick auf die von der Bevollmächtigten der Antragsteller erhobenen Einwendungen gegen die ständige Rechtsprechung aller für die Grundsicherung für Arbeitssuchenden zuständigen Senate des LSG Nordrhein - Westfalen, wonach in der Regel ein Anordnungsgrund grundsätzlich erst bei Rechtshängigkeit einer Räumungsklage gegeben ist und selbst eine fristlose Kündigung - die im vorliegenden Fall nicht ausgesprochen ist - für die Bejahung der Eilbedürftigkeit nicht ausreicht (u.a. B...