Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen im Zugunstenverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Orientierungssatz
1. Das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB 10 ist gerichtet auf die Rechtmäßigkeit eines bindend gewordenen Bescheides. Werden gleichwohl Leistungen der Grundsicherung durch einstweiligen Rechtsschutz begehrt, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Im Zugunstenverfahren ist deshalb ein Anordnungsgrund nur dann zu bejahen, wenn massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden.
2. Ein Anordnungsgrund zur Bewilligung von Unterkunftskosten durch einstweiligen Rechtsschutz ist dann glaubhaft gemacht, wenn eine Räumungsklage bereits erhoben ist.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen, mit der die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt wurde, wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T., ... zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Im zu Grunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.
Die 1987 geborene Antragstellerin ist bulgarische Staatsangehörige. Sie reiste im Oktober 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 04.02.2013 die Gewährung von Arbeitslosengeld (AlG) II. Sie erklärte bei der Antragstellung, in den Jahren zuvor selbstständig gearbeitet zu haben und seit 2011 von Herrn Z. unterstützt zu werden.
Der Antrag wurde mit bindend gewordenem Bescheid vom 12.02.2013 abgelehnt. Die Antragstellerin könne keine Leistungen beanspruchen, da sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche herleite.
Am 15.04.2013 stellte die Antragstellerin einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Mit Bescheid vom 15.04.2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Die Überprüfung habe ergeben, dass weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch das Recht falsch angewandt worden sei.
Am 15.04.2013 ersuchte die Antragstellerin das Sozialgericht Gelsenkirchen um die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes. Gegen den Bescheid vom 15.04.2013 werde noch Widerspruch eingelegt. Sie verfüge über keine Einkünfte und könne ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten. Bisher sei sie von ihrem Bekannten, Herrn Z., unterstützt worden. Dieser sei jedoch ebenfalls Leistungsbezieher nach dem SGB II und könne sie nicht weiter unterstützen.
Der Antragsgegner vertrat die Auffassung, es fehle bereits an der Eilbedürftigkeit. Die Antragstellerin werde von einem Bekannten unterstützt. Der Ablehnungsbescheid sei bestandskräftig geworden, ein Widerspruch sei gegen den Bescheid vom 15.04.2013 bislang nicht eingelegt worden. Aus überreichten Kontoauszügen im Verwaltungsverfahren seien interne Umbuchungen zu ersehen. Diese ließen auf weitere Konten der Antragstellerin oder Zugriffsmöglichkeiten auf fremde Konten schließen. Im Übrigen sei sie nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II als bulgarische Staatsbürgerin, die nur zum Zwecke der Arbeitssuche einen Aufenthaltstitel habe, von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat den Antrag mit Beschluss vom 23.04 2013 abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lägen nicht vor. Dies setze voraus, dass Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich mache, gegeben sei und eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Antragstellerin unter Berücksichtigung auch widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten sei. Hieran mangele es jedoch. Für den Zeitraum bis 14.04.2013 fehle es an einem Anordnungsgrund, da die Antragstellerin insoweit eine Leistungsgewährung für die Vergangenheit begehre. Für die Vergangenheit werde der Bedarf als gedeckt angesehen, so dass es insoweit an der Eilbedürftigkeit mangele, denn in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes könnten nur Mittel gewährt werden, um eine aktuelle und damit gegenwärtig noch bestehende Notlage zu beseitigen.
Aber auch für die Zeit ab 15.04.2013 sei der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Im vorliegenden Verfahren, in dem eine Überprüfung eines bindend gewordenen Bescheides nach § 44 SGB X begehrt werde, seien besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen. Soweit es um die Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides gehe, sei es dem Antragsteller im ...