Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme von Mietschulden durch einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Nach § 22 Abs. 8 SGB 2 können Mietschulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Zu den Schulden, die übernommen werden können, zählen auch Energieschulden. Die Sperrung der Energieversorgung ist eine Notlage, welche die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Sicherung der Unterkunft i. S. von § 22 Abs. 8 SGB 2 erforderlich machen kann.
2. Ein Eingreifen des Grundsicherungsträgers wird erst erforderlich, wenn zumutbare Möglichkeiten des Leistungsempfängers ergebnislos ausgeschöpft worden sind, eine Fortsetzung der Energielieferung aus eigenem Vermögen zu erreichen.
3. Hierzu hat sich der Leistungsberechtigte sowohl um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger als auch um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter zu bemühen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.10.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Nach abgeschlossenem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitig ist ein Anspruch der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Antragsverfahrens mit dem Ziel einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme offener Gas- und Stromschulden.
Die 1948 geborene Antragstellerin bezog bis zum Eintritt ihrer Altersrente im April 2013 ergänzend zu Einkünften aus einer Witwenrente Leistungen nach dem SGB II für Unterkunft und Heizung, die ihr zuletzt mit Bescheid vom 21.01.2013 bewilligt wurden. Die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung wird mit Strom beheizt, eine der vier seit 2009 von der Antragstellerin genutzten und jeweils im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gelegenen Wohnungen wurde mit Gas beheizt.
Am 27.08.2012 beantragte die Antragstellerin die Übernahme von Energiekostenrückständen für Strom- und Gaslieferungen als Darlehen. Sie sei ihren Zahlungsverpflichtungen nicht immer pünktlich nachgekommen und der Energieversorger sei "sicher auch nicht bereit, mir Ratenzahlungen einzuräumen". Die Klägerin reichte Abrechnungen und eine "Mahnung vor Versorgungseinstellung" vom 13.08.2012 ein, wonach Forderungen des Energieversorgers i.H.v. 2.280,14 EUR bestanden. Nach einer Erläuterung des Energieversorgers vom 23.08.2012 ist dieser Rückstand auf die Lieferung von Gas für die vormalige Wohnanschrift der Wohnung L-Straße 00 der Antragstellerin zurückzuführen.
Die Antragstellerin hatte darüber hinaus Rückstände aus Stromlieferungen für die vormalige Verbrauchsstelle M-weg 00, H i.H.v. 100,74 EUR, für die vormalige Verbrauchsstelle L 00, H i.H.v. 156,17 EUR und für die vormalige Verbrauchsstelle L-straße 00, H i.H.v. 19,60 EUR zu begleichen, so dass sich eine Gesamtforderung von 2.556,65 EUR ergebe.
Mit Bescheiden vom 06.09.2012 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Übernahme der Nachzahlung für Stromlieferungen und den Antrag auf ein Darlehen für die auf Gaslieferungen zurückzuführenden Schulden ab.
Gegen beide Bescheide hat die Antragstellerin anwaltlich vertreten am 12.09.2012 Widerspruch eingelegt sowie mit Antrag an das Sozialgericht vom 08.10.2012 die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, die Energiekostenrückstände bei ihrem Versorger zuschussweise, hilfsweise als Darlehen zu übernehmen. Der Versuch einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Energieversorger sei gescheitert; es existiere kein gerichtlicher Titel gegen die Antragstellerin. Diese habe auch ihrerseits das Amtsgericht nicht angerufen.
Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass wegen der Gasschulden nur eine Sperrung der Gasversorgung in Betracht komme, die die Antragstellerin nicht betreffe, weil ihre aktuelle Wohnung mit Strom beheizt werde.
Mit Schreiben vom 29.10.2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin angegeben, über die bereits bekannten Energiekostenschulden hinaus bestünden auch für die aktuell bewohnte Wohnung wieder Rückstände. Die Rückstände aus der Gasversorgung dürften auf eine der Antragstellerin nicht anzulastende Fehlablesung zurückzuführen sein. Eine Einstellung der Stromversorgung wegen der auf Gaslieferungen zurückzuführenden Rückstände dürfte nicht möglich sein. Die Klägerin habe dem mit einer Sperrung beauftragten Mitarbeiter des Energieversorgers am 24.10.2012 den Zutritt verweigert und erwarte nun die Zustellung eines Antrages des Energieversorgers auf Duldung der Einstellung im Wege der einstweiligen Anordnung.
Mit Beschluss vom 31.10.2012 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung sowie den Antrag auf Bewilligung von PKH für das Antragsverfahren abgelehnt. Eine Übernahme der Energieschulden sei zur Behebung der Notlage nicht gerechtfertigt, die durch den Energieversorger angedrohte Sperrung sei rechtswidrig. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den am 31.10...