Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Streitigkeit um die Höhe des vertragsärztlichen Honorars
Orientierungssatz
Wird um die Höhe des vertragsärztlichen Honorars gestritten, so bemißt sich der Gegenstandswert nach dem Differenzbetrag zwischen dem zugestandenen Honorar und dem von dem Kläger in dem Rechtsstreit beanspruchten Honorar. Hat der Kläger jedoch nicht die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung eines konkreten Differenzbetrages, den das Sozialgericht errechnet hat, sondern lediglich die Neuberechnung des Honorars für ein Quartal und Neubescheidung begehrt, kann der Gegenstandswert nicht die Höhe des vollen Differenzbetrages, sondern nur ein Bruchteil dieses Betrages sein.
Gründe
Streitig ist die Höhe des Gegenstandswertes für ein gerichtliches Verfahren, in dem die Kläger Aufhebung des Honorarbescheides der Beklagten für das 3. Quartal 1993 und Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung hinsichtlich des Punktwertes für ambulante operative Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auf der Grundlage einer zu schaffenden gesetzeskonformen Honorarverteilungsregelung beansprucht haben. Der Rechtsstreit wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 11.01.1995 erledigt.
Das Sozialgericht hat den Gegenstandswert mit 11.300,56 DM festgesetzt und dabei die Differenz zwischen dem von der Beklagten für das 3.Quartal 1993 ausgezahlten Honorar für ambulante operative Leistungen und dem (fiktiven) Honorar, welches sich bei Honorierung dieser Leistungen nach dem Punktwert für die übrigen Leistungen ergeben würde, zugrunde gelegt.
Die Beklagte beanstandet mit ihrer Beschwerde, das Sozialgericht gehe fälschlich davon aus, der Punktwert für ambulante operative Leistungen müsse identisch mit dem Punktwert für die übrigen Leistungen sein. Es übersehe ferner, daß die Beklagte nicht zu einer Honorierung nach diesem höheren Punktwert verurteilt worden sei. Die Kläger hätten im Termin zur mündlichen Verhandlung keinen dahingehenden Antrag gestellt. Da Anhaltspunkte für eine Schätzung des wirtschaftlichen Interesses der Kläger fehlten, müsse der Regelgegenstandswert von 8.000,-- DM zugrunde gelegt werden.
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und begründet.
Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAGO werden in Verfahren aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände (§ 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz -- SGG --) die Gebühren der Rechtsanwälte nach dem Gegenstandswert berechnet. Dieser ist, weil im sozialgerichtlichen Verfahren keine Wertvorschriften vorgesehen sind und er sich auch nicht aus den sinngemäß anwendbaren Vorschriften der Kostenordnung ergibt, unter ergänzender Heranziehung des § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Dabei ist auf die aus dem Antrag der Kläger sich ergebende Bedeutung, also in der Regel auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und deren Auswirkungen, abzustellen.
Wird um die Höhe des vertragsärztlichen Honorars gestritten, so bemißt sich der Gegenstandswert ausgehend von diesen Grundsätzen regelmäßig nach dem Differenzbetrag zwischen dem zugestandenen und dem von den Klägern im Rechtsstreit beanspruchten Honorar. Da die Kläger jedoch nicht die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung eines konkreten Differenzbetrages, den das Sozialgericht mit 11.300,56 DM errechnet hat, sondern lediglich Neuberechnung des Honorars für ein Quartal und Neubescheidung begehrt haben, kann der Gegenstandswert nicht die Höhe des vollen Differenzbetrages, sondern nur ein Bruchteil dieses Betrages sein. Damit wird auch berücksichtigt, daß nach dem von den Klägern im Antrag zum Ausdruck gebrachten Begehren in erster Linie eine Stützung des Punktwertes bei ambulanten operativen Leistungen und nicht eine völlige Gleichstellung mit dem Punktwert für die übrigen Leistungen angestrebt wurde. Da mithin tatsächliche Anhaltspunkte für die Bemessung des Gegenstandswertes vorhanden sind, kann der sogenannte Regelgegenstandswert (§ 8 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BRAGO) nicht zugrunde gelegt werden. Gleichwohl hat der Senat den von der Beklagten mit der Beschwerde benannten Betrag von 8.000,-- DM als Gegenstandswert festgesetzt, da ein höherer Betrag jedenfalls nicht angemessen erscheint und der angefochtene Beschluß nur insoweit geändert werden darf, wie es die Beschwerdeführerin beantragt hat.
Dieser Beschluß ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen