Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Beschluss vom 26.10.1998; Aktenzeichen S 25 KA 276/97) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.10.1998 abgeändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 2.500,- DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet.
In den Fällen des § 116 Abs. 2 BRAGO ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Hierzu ist die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für die Bestimmung des Gegenstandswertes im Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozeß maßgebende Vorschrift des § 13 GKG ergänzend heranzuziehen. Bei der Bestimmung des Gegenstandswertes kommt es entscheidend auf das sich aus dem Antrag der Klägerin ergebende wirtschaftliche Interesse an der Entscheidung an (BSG vom 14.11.1977 – SozR 1930 § 81 Nr.).
Wird um die Höhe des vertragsärztlichen Honorars gestritten, so bemißt sich der Gegenstandswert ausgehend von diesen Grundsätzen regelmäßig nach dem Differenzbetrag zwischen dem zugestandenen und dem von der Klägerin im Rechtsstreit beanspruchten Honorar. Soweit indessen der Klageantrag – wie im vorliegenden Falle der Untätigkeitsklage – aus verfahrensrichtlichen Gründen als Bescheidungsantrag formuliert wird, ist für die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses auch auf den zugrundeliegenden und von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt abzustellen. Es ist deshalb geboten, auch das Klagevorbringen in die Erwägungen einzubeziehen.
Vorliegend hat die Klägerin auch aus formalrechtlichen Gründen einen Antrag auf Bescheidung ihres Widerspruches gestellt. Aus dem ausführlichen Widerspruchsvorbringen ergibt sich jedoch deutlich, daß es ihr in der Sache darum ging, im Quartal I/1996 für alle von ihr erbrachten Leistungen eine angemessene Vergütung zu erhalten. Sie begehrte also die Vergütung der aufgrund der rückwirkend eingeführten Teilbudgetierung nichtberücksichtigten 343.630 Punkte. Denn in der Widerspruchsbegründung wird ausführlich dargelegt, daß nach der klägerischen Ansicht die rückwirkende Teilbudgetierung wegen der damit verbundenen echten Rückwirkung gegen das Rechtstaatsprinzip verstößt. Die Klägerin hatte in der Widerspruchsbegründung auch diese Anzahl der aufgrund der eingeführten Teilbudgetierung nicht vergüteten Punkte benannt. Zwar fehlten dabei Angaben hinsichtlich des konkreten Punktwertes, der der Honorarberechnung zugrundegelegt werden sollte, jedoch ist anzunehmen, daß die Klägerin eine Vergütung nach dem im Quartal I/1996 gezahlten Punktwert anstrebte. Bei der für die Bestimmung des Gegenstandswertes angebrachten pauschalierenden Betrachtungsweise ergibt sich damit ein wirtschaftliches Interesse von 25.000,- DM.
Für die Bestimmung dieses wirtschaftlichen Interesses der Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung ist es unerheblich, daß sich später gezeigt hat, daß bei Zugrundelegung der klägerischen Rechtsauffassung eine Neuberechnung des streitigen Honorars insgesamt zu einem niedrigeren Honorar geführt hat. Dies betrifft allein die Frage der Begründetheit des Begehrens.
Der Senat hat es in ständiger Rechtsprechung als angemessen angesehen, den Gegenstandswert für die Untätigkeitsklage auf etwa 1/10 des Gegenstandswertes der auf eine höhere Honorierung ärztlicher Leistung gerichteten Klage festzusetzen (vgl. Beschluss vom 19.12.1997 – L 11 SKa 51/97 –). Davon abzuweichen besteht auch vorliegend kein Anlaß.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Fundstellen