Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungspflicht des Hilfebedürftigen bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen durch einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Wer Leistungen des SGB 2 beantragt, ist hinsichtlich seiner Hilfebedürftigkeit darlegungs- und beweispflichtig. Diese hat er zur Bewilligung durch einstweiligen Rechtsschutz glaubhaft zu machen. Solange Zweifel an der Darstellung seiner Bedürftigkeit bestehen, ist er verpflichtet, diese auszuräumen.
2. Zwar sind aufgrund des existenzsichernden Charakters der Regelleistung die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs abgesenkt. Ist aber die Hilfebedürftigkeit objektiv zweifelhaft und der Sachvortrag des Antragstellers ungeeignet, die Zweifel zu beseitigen, so ist die Bewilligung von Leistungen des SGB 2 durch einstweiligen Rechtsschutz zu versagen.
3. Der Zweifel an der Bedürftigkeit des Einzelnen betrifft bei Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Ebensowenig kommt eine Regelungsanordnung hinsichtlich eines Teiles der Grundsicherungsleistungen in Betracht.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 31.07.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Bedürftigkeit der Antragsteller streitig.
Der Antragsteller zu 1 lebte zunächst mit der Zeugin M W in eheähnlicher Gemeinschaft in der S-Straße 00, M1. Mit im Haushalt lebte der jüngere eheliche Sohn des Antragstellers zu 1, der im Mai 1993 geborene Antragsteller zu 2. Weiter lebte im Haushalt der gemeinsame Sohn des Antragstellers zu 1 mit der Zeugin W der im Oktober 2001 geborene M2 W Der ältere eheliche Sohn des Antragsteller zu 1, der im September 1991 geborene Antragsteller zu 3, lebte zunächst außerhalb der Haushaltsgemeinschaft. Die Zeugin W ist als Zahnarzthelferin abhängig beschäftigt bei einem monatlichen Bruttogehalt von ca. 1.400 EUR.
Nach eigenem Vortrag war der Antragsteller zu 1 in der Zeit von 2000 bis 2007 selbständig gewerblich tätig, ohne gesetzlich oder privat krankenversichert gewesen zu sein. Neben "Dienstleistungen rund um Haus und Garten" war Gegenstand des Gewerbes ausweislich der aktenkundigen Gewerbeummeldung vom 29.12.2006 auch die Vermietung von Kleinwerkzeugen. Das Gewerbe wurde am 03.04.2007 insgesamt abgemeldet.
Bei der Erstantragstellung im Dezember 2007 gab der Antragsteller zu 1 gegenüber der Antragsgegnerin an, er habe das Gewerbe wegen offener Forderungen des Finanzamtes abgemeldet. Mit der Veräußerung von Werkzeugen habe er zunächst zum Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft beigetragen. Zwischenzeitlich habe er sämtliches Werkzeug verkauft.
Die zuständige Krankenversicherung teilte im Januar 2008 mit, dass der Antragsteller zu 1 nach § 5 Abs.1 Nr. 13 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB IV) und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) ab 28.12.2007 pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung sei.
Bei einer persönlichen Vorsprache am 01.07.2008 teilte die Zeugin W mit, dass sie mit ihrem Sohn M2 aus dem Haus S-Straße 00 ausgezogen und in die S-Straße 00 eingezogen sei.
Die Antragsgegnerin veranlasste am 09.07.2008 einen Hausbesuch bei dem Antragsteller zu 1. Ausweislich des Protokolls öffnete die Zeugin W und verwies darauf, dass der Antragsteller zu 1 nicht anwesend und sie noch im Umzug begriffen sei. Alle Räume waren noch möbliert, gepackte Gegenstände waren nicht zu sehen. Ein Besuch der Wohnung der Zeugin in der S-straße 00 ergab, dass die Küche vom Vormieter verblieben und Anstreicharbeiten gerade erledigt worden waren.
Für die Zeit ab August bis Dezember 2008 bewilligte die Antragsgegnerin nunmehr den Antragstellern zu 1 und 2 monatliche Leistungen in Höhe von 1.045,00 EUR.
Für die Zeit vom 12.09.2008 bis 11.03.2009 wurde mit dem Antragsteller zu 1 eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandentschädigung ("Brückenjob") vereinbart. Gegenstand war die Unterstützung der "Sportfreunde M1" bei handwerklichen Arbeiten mit einem zeitlichen Umfang von 20 Stunden pro Woche.
Am 14.10.2008 erhielt die Antragsgegnerin einen Hinweis darauf, dass der Antragsteller zu 1 auf einer Baustelle gesehen worden sei.
Am 24.10.2008 zog der Antragsteller zu 3 in die Wohnung S-straße 00. Die Antragsgegnerin bewilligte daraufhin laufende Leistungen in Höhe von 1.214,00 EUR.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 12.12.2008 bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.12.2008 für die Zeit von Januar bis Juni 2009 monatliche Leistungen in Höhe von 1.194 EUR. Der Antragsteller zu 1 reichte in diesem Zusammenhang Kontoauszüge für die Zeit vom 10.11. bis 08.12.2008 zur Akte.
Die Sportfreunde M1 teilten der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller zu 1 pünktlich und zuverlässig sei und zu ihrer vollen Zufriedenheit arbeite.
Mit Schreiben vom 16.01.2009 teilte das Hauptzollamt mit, dass man aufgrund des Hinweises der Antragsgegnerin vom 17.10.2008 das Objekt K-straße 00 mehrfach ange...