Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungs- und Nachweispflicht des SGB 2-Leistungsempfängers bei Zweifel an dessen Hilfebedürftigkeit
Orientierungssatz
1. Der Leistungsempfänger des SGB 2 ist hinsichtlich seiner Hilfebedürftigkeit darlegungs- und beweispflichtig. Zwar darf der Leistungsträger existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von Mutmaßungen aus vergangenen Umständen verweigern. Auch ist die Behauptung des Leistungsträgers, es seien Einnahmen vorhanden, für die Leistungsverweigerung nicht ausreichend.
2. Verbleiben insoweit jedoch erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vom Leistungsempfänger gemachten Angaben hinsichtlich seiner Hilfebedürftigkeit, so sind diese für den Anspruch auf eine Regelungsanordnung schädlich.
3. Ist danach die Hilfebedürftigkeit objektiv zweifelhaft und der Sachvortrag des Leistungsempfängers aufgrund der Erschütterung der Glaubwürdigkeit ungeeignet, die Zweifel zu beseitigen, so ist eine Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen durch einstweiligen Rechtsschutz zu versagen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.08.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Bedürftigkeit des Antragstellers streitig.
Der Antragsteller erhielt von der Antragsgegnerin zuletzt bis Ende Oktober 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Im Anschluss hieran stellte er keinen Fortzahlungsantrag. Im August 2007 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin erneut Arbeitslosengeld II. Er gab hierbei an, er sei postalisch unter der Anschrift X 00 in L zu erreichen, wohne jedoch bei einem Bekannten namens X1 X in der B-Straße 00 in L. Mit Schreiben vom 29.08.2007 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Vorlage verschiedener Unterlagen betreffend seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Wohnsituation auf. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkam und auch unter der angegebenen Wohnanschrift nicht ermittelt werden konnte, versagte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14.11.2007 das beantragte Arbeitslosengeld II. Im September 2008 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II bei der Antragsgegnerin. Als Wohnanschrift gab er nunmehr wiederum die Adresse X 00 in L an. Zudem erklärte er gegenüber der Antragsgegnerin, er sei in der Vergangenheit von Freunden finanziell unterstützt worden. Auch legte er einen Untermietvertrag vom 29.09.2008 mit Frau K G vor, wonach er im 2. Stockwerk des Hauses X 00 ein möbliertes Zimmer gemietet habe und zur Zahlung einer Bruttowarmmiete in Höhe von 250,00 EUR verpflichtet sei. Mit Schreiben vom 16.01.2009 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, im einzelnen darzulegen, wovon er im Jahre 2008 seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Er möge schriftliche Erklärungen der Personen, die ihn finanziell unterstützt hätten, vorlegen. Auch forderte die Antragsgegnerin vom Antragsteller weitere Unterlagen, unter anderem zu Kontoverbindungen an. Mit Ausnahme der Kontoauszüge legte der Antragsteller keine der angeforderten Unterlagen vor. Mit Bescheid vom 18.02.2009 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erneut ab und führte zur Begründung aus, die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers sei nicht erwiesen. Hiergegen erhob der Antragsteller am 06.03.2009 Widerspruch.
Am 10.06.2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Köln Untätigkeitsklage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.
Er hat behauptet, er wohne seit etwa Ende 2006 im Haus X 00 in L. Nachdem er dort zunächst als Lebenspartner der Eigentümerin des Hauses, Frau V G, gewohnt habe, habe er mittlerweile ein Untermietverhältnis über ein Zimmer in diesem Haus abgeschlossen und sei zur Zahlung von 250,00 EUR monatlich warm verpflichtet. Im Übrigen hätten ihm im gesamten Zeitraum Freunde finanziell ausgeholfen, insbesondere Frau V G und Herr I I. Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das Sozialgericht hat am 06.08.2009 in einem Erörterungstermin den Antragsteller zur Sache angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen V G und I I.
Mit Beschluss vom 10.08.2009 hat das Sozialgericht anschließend den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung abgelehnt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht sei. Grundvoraussetzung für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosengeld II sei dessen Hilfebedürftigkeit. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller hilfebedürftig sei. Die verbliebenen erheblichen Zweifel des...