rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.09.2003; Aktenzeichen S 17 KA 216/03 ER)

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.09.2003 wird aufgehoben. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beschwerdeführerin für beide Rechtszüge. Der Streitwert wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist gelernte Diplom-Biologin und Humangenetikerin. Sie ist als Direktorin des Instituts für Humangenetik und Anthropologie am Universitätsklinikum E tätig.

Durch Beschluss vom 07.06.2000 hat der Antragsgegner sie für

1. Molekulargenetische Analysen nach den Ziffern 1, 4970, 4977, 4979, 4980, 4982, 4984 und 4986 EBM

2. Durchführung von zytogenetischen Leistungen nach den Ziffern 115, 4972, 4973 und 4975 EBM

auf Überweisung von Humangenetikern und Ärzten mit der Zusatzbezeichnung medizinische Genetik, Ärzte für Laboratoriumsmedizin, Pathologen, Internisten mit dem Schwerpunkt Onkologie und Hämathologie oder auf diesen Fachgebieten ermächtigten Krankenhausärzten für die Zeit bis zum 30.06.2002 ermächtigt.

Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat diesen Beschluss durch Urteil vom 04.07.2001 - S 33 KA 123/00 - aufgehoben. Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem LSG Nordrhein-Westfalen wurde der Antragsgegner verurteilt, die Beschwerdeführerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden (Urteil vom 13.03.2002 - L 11 KA 191/01 -). Durch bindend gewordenen Beschluss vom 23.10.2002 hat der Antragsgegner festgestellt, dass sich das Widerspruchsverfahren durch Zeitablauf erledigt hat.

Mit Schreiben vom 23.01.2002 beantragt die Beschwerdeführerin erneut eine Ermächtigung für folgende Leistungen:

1. Molekulargenetische Analysen nach den Ziffern 1, 74, 4977, 4979, 4980, 4982, 4984 und 4986 zur Diagnostik von Mukoviszidose, Muskeldystrophien Typ D/B, Martin-Bell-Syndrom und mentale Retardierung, von Hippel-Lindau-Syndrom, Wilms Tumor, Denys-Drash-Syndrom und Nephrotisches Syndrom, hereditäre Tumorerkrankungen, Infertilität sowie Nr. 4977 generell bei Extraktion von DANN zum Versand in andere Labors

2. Durchführung von zytogenetischen Leistungen nach den Ziffern 115, 4972, 4973 und 4975 EBM

3. Humangenetisches Gutachten nach Ziffer 172 EBM.

Der Zulassungsausschuss für Ärzte Düsseldorf lehnte den Antrag mit Beschluss vom 26.11.2002 ab, weil die Beschwerdeführerin keine Ärztin sei. In ihrem Widerspruch machte sie u.a. geltend, es bestehe ein Bedarf, der es rechtfertige, sie als Nichtärztin zu ermächtigen. In der Vergangenheit sei ihr Vorgänger immer ermächtigt gewesen, obwohl auch er kein Arzt gewesen sei.

Mit Beschluss vom 28.05.2003 hat der Antragsgegner beschlossen:

Tenor:

Frau Prof. Dr. C S wird in Abänderung des Beschlusses des Zulassungsausschusses für Ärzte Düsseldorf vom 26.11.2002 wie folgt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt:

1. Molekulargenetische Analysen nach den Ziffern 4977, 4979,4980, 4982, 4984 und 4986 zur Diagnostik von - Hippel-Lindau-Syndrom - Wilms-Syndrom - Denys-Drash-Syndrom - Nephrotisches Syndrom - erblichem Darmkrebs (MLH1, MSH2, STK 11, Peutz-Jeghers-Syndrom)

2. Durchführung von zytogenetischen Leistungen nach den Ziffern 4972, 4973 und 4975 EBM zur zytogenetischen Abklärung von Tumorerkrankungen und von krankhaften Veränderungen bei Kindern mit Dysmorphie-Syndrom auf Überweisung von Humangenetikern und Ärzten mit der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik, Ärzten für Laboratoriumsmedizin, Internisten mit den Schwerpunktbezeichnungen Hämatologie/Internistische Onkologie und Nephrologie oder auf diesen Fachgebieten ermächtigten Krankenhausärzten, Kinderärzten, Urologen und Augenärzten.

Die Ermächtigung wird befristet bis zum 30.06.2005.

Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird angeordnet.

Der Antragsgegner hat ausgeführt, einer Ermächtigung stehe nicht grundsätzlich entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine Ärztin sei. Es bestehe ein dringender Bedarf für die beantragten Leistungen. Molekulargenetische Analysen zur Diagnostik eines nephrotischen Syndroms würden in Deutschland nur von der Beschwerdeführerin erbracht. Zur Abklärung eines Hippel-Lindau-Syndroms stünden bundesweit zwar vier niedergelassene Leistungsanbieter zur Verfügung, von denen jedoch keiner im Bereich der KV Nordrhein niedergelassen sei. Die molekulargenetischen Anlaysen zur Diagnostik von Wilms-Tumor und Denys-Drash-Syndrom würden im niedergelassenen Bereich nur von einem Institut in Ingelheim angeboten. Hinsichtlich heritärer Tumorerkrankungen bestehe ein Ermächtigungsbedarf soweit es molekurlargenetische Analysen zur Diagnostik von erheblichem Darmkrebs anlange. Für zytogenetischen Leistungen bestehe insoweit ein Ermächtigungsbedarf, als es um die zytogenetische Abklärung von Tumorerkrankungen und von krankhaften Veränderungen bei Kindern mit Dysmorphie-Syndrom gehe.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Antragsgegner wie folgt begründet: "Der Berufungsausschuss ha...

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