Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an ein zulässiges Ablehnungsgesuch gegenüber einem Richter

 

Orientierungssatz

1. Das Ablehnungsgesuch gegenüber einem Richter ist unzulässig, wenn die Begründung zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist.

2. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn das Befangenheitsgesuch nicht ausreichend individualisiert ist. Rügt der Verfahrensbeteiligte ein richterliches Verhalten aus einem vorausgegangenen Verfahren, so muss dessen Antrag erkennen lassen, welcher Richter durch welches Verfahren in welcher Weise geprägt worden sein soll. Fehlt es daran, so handelt es sich um ein gänzlich untaugliches Ablehnungsgesuch. Ein solches kann ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung des abgelehnten Richters behandelt werden.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 03.09.2019; Aktenzeichen B 14 AS 103/18 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.01.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich in dem vorliegenden Verfahren gegen ein u.a. mit "Änderungsbescheid ..." überschriebenes Schreiben des Beklagten vom 15.04.2016.

Der 1961 geborene Kläger ist alleinstehend. Er ist nach seinen Angaben selbstständiger Rechtsanwalt und betreibt die Tätigkeit von seinem Wohnsitz aus. Seit 2007 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Mit Bescheid vom 14.04.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig SGB II Leistungen in Höhe von insgesamt 735,00 EUR (Regelbedarf i.H.v. 404,00 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Form der tatsächliche Kosten der von dem Kläger bewohnten Wohnung i.H.v. 331,00 EUR) monatlich für den Zeitraum 01.05.2016 bis zum 31.10.2016.

Mit Bescheid vom 15.04.2016, überschrieben mit "Minderung Ihres Arbeitslosengelds II (Sanktion)", stellte der Beklagte für die Zeit vom 01.05. bis 31.07.2016 einen vollständigen Wegfall des Arbeitslosenentgeltes II fest. Das Arbeitslosengeld II des Klägers mindere sich um 735,00 EUR monatlich. Ergänzend verfügte der Beklagte wie folgt: "Der vorangegangene Bewilligungsbescheid vom 14.04.2016 wird insoweit für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 31. Juli 2016 ganz aufgehoben (§ 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X)".

Ebenfalls datierend auf den 15.04.2016 versandte der Beklagte ein weiteres Schreiben u.a. überschrieben mit "Änderungsbescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts". Nach der Anrede wird darin ausgeführt: "für den folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen insgesamt geringere Leistungen zu: - vom 01.05.2016 bis 31.10.2016 i.H.v. 735,00 EUR weniger als bisher bewilligt. Der bisher in diesem Zusammenhang ergangene Bescheid vom 14.04.2016 wird insoweit aufgehoben. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden für die Zeit vom 01.05.2016 bis 31.10.2016 vorläufig in folgender Höhe bewilligt: Monatlicher Gesamtbetrag für Mai 2016 bis Juli 2016 in Höhe von 0,00 Euro. Monatlicher Gesamtbetrag für August 2016 bis Oktober 2016 in Höhe von 735,00 Euro." Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gegen diesen Bescheid könne Widerspruch erhoben werden.

Der Kläger erhob am 19.04.2016 Widerspruch sowohl gegen den Minderungs- und Aufhebungsbescheid als auch gegen das mit "Änderungsbescheid ..." überschriebene Schreiben vom 15.04.2016.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen das mit "Änderungsbescheid ..." überschriebene Schreiben als unzulässig zurück. Bereits im "Minderungsbescheid" vom 15.04.2016 seien die für den benannten Zeitraum bewilligten Leistungen vollständig aufgehoben worden. Bei dem aus dem vorliegend angefochtenen Änderungsbescheid ersichtlichen Minderungsbetrag handele es sich daher um eine wiederholende Verfügung, die keine neue Regelung träfe. Nur aus Klarstellungsgründen sei dem Widerspruchsführer der Änderungsbescheid zugesandt worden.

Hiergegen erhob der Kläger am 27.05.2016 Klage.

Nachdem der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2016 den Widerspruch des Klägers gegen den Minderungs- und Aufhebungsbescheid vom 15.04.2016 als unbegründet zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger auch gegen diesen Klage. Das weitere Verfahren ist unter dem Aktenzeichen S 4 AS 4157/16 bei dem Sozialgericht Köln anhängig.

In dem vorliegenden Verfahren hat der Kläger sinngemäß beantragt,

den Änderungsbescheid vom 15.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2016 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat der Beklagte auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 20.01.2017 hat der Kläger den mit der vorliegenden und weiteren Sachen des Klägers befassten Richter am Sozialgericht Dr. T wegen der Besorgnis de...

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