Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen und rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter
Orientierungssatz
1. Ist ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter bereits offensichtlich unzulässig und rechtsmissbräuchlich, so kann das Gericht abweichend von § 60 SGG i. V. m. § 45 Abs. 2 ZPO in voller Besetzung zusammen mit dem abgelehnten Richter über den Befangenheitsantrag des Klägers entscheiden.
2. Dies ist u. a. der Fall, wenn das Ablehnungsgesuch keinen nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtstreit aufweist. In einem solchen Fall ist es als offensichtlich unzulässig und rechtsmissbräuchlich von dem in der Sache entscheidenden Gericht zurückzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung eines Änderungsbescheides in Folge der Feststellung des vollständigen Wegfalls von Arbeitslosengeld II. Der alleinstehende Kläger ist 1969 geboren. Er ist selbständiger Rechtsanwalt und betreibt seine Tätigkeit von seinem Wohnsitz aus. Seit 2007 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bewilligungsbescheid vom 14.04.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger SGB II Leistungen in Höhe von insgesamt 735,00 EUR (Regelbedarf in Höhe von 404,00 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 331,00 EUR) für den Zeitraum 01.05.2016 bis zum 31.10.2016. Mit Bescheid vom 15.04.2016 stellte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis zum 31.07.2016 den vollständigen Wegfall des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld II fest. Gleichzeitig hob er den vorangegangenen Bewilligungsbescheid vom 14.04.2016 für den entsprechenden Zeitraum gemäß § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Am selben Tag erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid und hob in diesem Zusammenhang den bisher ergangenen Bescheid vom 14.04.2016 für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis zum 31.07.2016 ebenfalls auf und setzte die SGB II Leistungen des Klägers für diesen Zeitraum vorläufig mit 0 EUR fest. Nach der Begründung erfolge der Änderungsbescheid vom 15.04.2016 im Zuge der Umsetzung der Feststellung des vollständigen Wegfalls des Anspruches des Klägers auf Arbeitslosengeld II vom 15.04.2016. Der Kläger erhob am 19.04.2016 Widerspruch sowohl gegen den Minderungs- und Aufhebungsbescheid vom 15.04.2016 als auch gegen den Änderungsbescheid vom 15.04.2016. Seinen Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 15.04.2016 begründete er damit, dass der Änderungsbescheid erneut eine Aufhebung seiner Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis zum 31.07.2016 verfüge. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Änderungsbescheid als unzulässig zurück. Der Änderungsbescheid sei eine wiederholende Verfügung und daher kein Verwaltungsakt der Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens sein könne.
Der Kläger hat am 27.05.2016 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.042016 erhoben. Nachdem der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2016 auch den Widerspruch des Klägers gegen Minderungs- und Aufhebungsbescheid vom 15.04.2016 als unbegründet zurück gewiesen hat, hat der Kläger auch gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage erhoben. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen S 4 AS 4157/16 bei Gericht anhängig. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Änderungsbescheid vom 15.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 26.04.2016. Mit Schriftsatz vom 20.01.2017 lehnte der Kläger Richter Dr. T wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Richter Dr. T habe sich aus Sicht des Klägers in einer anderen Sache mit dem Aktenzeichen S 4 AS 2836/16 der Rechtsbeugung zum Nachteil des Klägers schuldig gemacht und seine Prozessgrundrechte verletzt. Die Verstöße seien so schwerwiegend, dass sie über die Sache S 4 AS 2836/16 hinaus auf den vorliegenden Rechtsstreit wirken. Mit Beschluss vom 23.01.2017 wies die 38. Kammer des Sozialgerichts Köln (S 38 SF 393/16 AB) den Befangenheitsantrag des Klägers in der Sache S 4 AS 2836/16 zurück. Der Befangenheitsantrag sei erst nach dem verkündeten und abgesetzten Urteil gestellt worden und im Übrigen auch unbegründet. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die darin enthaltenen Schriftsätze, die der Kammer vor der Entscheidung vorlagen, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Kammer verhandeln und entscheiden können.
Der Kläger ist ausweislich der Zustellungsurkunde am 24.12.2016 ordnungsgemäß zum Verhandlungstermin geladen worden.
Darin wurde auch auf die Möglichkeit hingewiesen, dass auch im Falle des Ausbleibens des Klägers verhandelt werden könne (vgl. § 110 Abs. 1 ...