Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 6.7.2015 geändert.

Die Kosten für das gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz eingeholte Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I aus L vom 29.7.2014 werden auf die Landeskasse übernommen.

Die Landeskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 6.7.2015 abgelehnt, die Kosten des Gutachtens von Dr. I auf die Landeskasse zu übernehmen.

Gemäß § 109 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das erkennende Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen, ob die Kosten für ein auf Antrag des Klägers nach § 109 Abs 1 Satz 1 SGG eingeholtes Gutachten auf die Landeskasse zu übernehmen sind. Eine solche Kostenübernahme setzt voraus, dass das Gutachten die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert und dadurch für eine gerichtliche Entscheidung oder anderweitige Erledigung des Rechtsstreits Bedeutung gewonnen hat (Keller in: Meyer-Ladewig ua. SGG mit Erläuterungen, 12. Auflage 2017, § 109 Rdnr. 16a; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Auflage Stand Januar 2009, § 109 Anmerkung 5; stRspr des Senats, vgl Beschluss vom 4.10.2016, Aktenzeichen (Az) L 18 R 1106/14; Beschluss vom 17.6.2015, Az L 18 KN 163/14; Beschluss vom 14.3.2014, Az L 18 KN 119/12; Beschluss vom 12.11.2013, Az L 18 R 964/12B; Beschluss vom 8.2.2012, Az L 18 R 567/11 B; s auch: LSG NRW, Beschlüsse vom 28.2. und 22.5.2003 Aktenzeichen (Az) L 2 KN 93/01 U und L 2 U 29/01, und zuletzt vom 10.03.2011, Az L 2 KN 205/09, jeweils mit weiteren Nachweisen). Von einer wesentlichen Förderung der Sachaufklärung ist bereits dann auszugehen, wenn das Gutachten (aufgrund neu festgestellter Tatsachen oder neuer Beurteilungsaspekte) objektiv weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich gemacht hat (vgl BayLSG, Beschlüsse vom 12.3.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B, vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B, vom 19.3.2013, Az.: L 15 BL 6/07, und vom 20.6.2013, Az.: L 15 SB 39/10). Eine wesentliche Förderung liegt dagegen nicht vor, wenn ein später von Amts wegen eingeholtes Gutachten die (vermeintlich) neuen Überlegungen als unrichtig widerlegt und damit ein früheres von Amts wegen eingeholtes Gutachten bestätigt (vgl Udsching, Besonderheiten des Sachverständigenbeweises im sozialgerichtlichen Verfahren, NZS 1992, 50, 55).

Für die Beurteilung des Anspruchs auf Kostenübernahme ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen. Etwaige in einem Berufungsverfahren zusätzlich gewonnene Erkenntnisse sind zu berücksichtigen (vgl Keller, aaO, § 109, Rdnr 16a; BayLSG, Beschluss vom 12.8.2013, Az L 15 SB 118/13 B).

Danach sind die Kosten für das Gutachten des Dr. I vom 29.7.2014 auf die Landeskasse zu übernehmen. Zunächst haben seine Ausführungen zum medizinischen Sachverhalt und zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung Veranlassung gegeben, von Amts wegen ein (Ober-)Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. H in Auftrag zu geben. Schließlich hat diese Sachverständige in ihrem (Ober-)Gutachten vom 18.12.2015 überzeugend und auch für die Beklagte nachvollziehbar begründet, dass der Kläger nur noch unter 3 Stunden arbeitstäglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar ist, und damit die sozialmedizinische Beurteilung des Dr. I bestätigt. Die Beklagte hat dies zum Anlass genommen, ein Anerkenntnis zu unterbreiten (Schriftsatz vom 28.1.2016), das der Kläger angenommen hat (Schriftsatz vom 22.2.2016). Dadurch ist der Rechtsfrieden einvernehmlich hergestellt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 S 1 SGG. Eine gesonderte Kostenentscheidung ist erforderlich, weil das Beschwerdeverfahren nicht Teil des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern eine besondere Angelegenheit iS von § 18 Nr 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) vom 5.5.2004 (BGBl I 718,788) ist und damit für den Kläger zusätzliche Kosten anfallen, §§ 3, 18 Nr 3 RVG iVm Nr 3501 der Anlage 1 zum RVG. Da die Beklagte Kosten nicht veranlasst hat, sind die Kosten in entsprechender Anwendung von § 193 SGG der Landeskasse aufzuerlegen. Soweit nämlich die in der Hauptsache streitigen Gutachtenkosten der Landeskasse aufzuerlegen sind, hat die Landeskasse akzessorisch auch die mit dem erfolgreichen Rechtsmittel einhergehenden Verfahrenskosten zu tragen, als wäre sie selbst am Verfahren beteiligt (stRspr des Senats, vgl Beschlüsse vom 8.2.2012, Az L 18 R 567/11 B, und vom 17.6.2015, Az L 18 KN 163/14 B; vgl auch LSG NRW, Beschluss vom 9.9.2011, Az L 10 P 34/11 B mwN).

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10970295

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